Rz. 30

Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des Einbringenden der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen, sofern die Dauer der Zugehörigkeit für die Besteuerung von Bedeutung ist.

Durch die Besitzzeitanrechnung wird die übernehmende Gesellschaft für Fragen der Zugehörigkeitsdauer im Ergebnis so gestellt, als hätte sie die Wirtschaftsgüter bereits im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt des Einbringenden selbst angeschafft oder hergestellt.

 

Rz. 31

Nach entsprechender Anwendung des reinen Wortlauts des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG werden die Vorbesitzzeiten nur dann angerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter auch beim Einbringenden zu einem Betriebsvermögen gehört haben.

Hierzu zählt unstreitig auch die Zugehörigkeit zu dem Betriebsvermögen eines Einbringenden, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.[1]

Rz. 32 einstweilen frei

 

Rz. 33

Die Anrechnung der Vorbesitzzeiten gilt nur für Rechtsfolgen, die nach dem ggf. rückbezogenen steuerlichen Einbringungszeitpunkt bei der übernehmenden Gesellschaft eintreten und nicht ggf. rückwirkend für vor diesem Zeitpunkt eintretende Rechtsfolgen.

[1] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz. 40.

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