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Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen echten Ersatztatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG. Der Vollständigkeit halber sei aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, wenn die gem. § 22 Abs. 3 UmwStG erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden.[1]
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