2.2.1.3.1 Allgemeines

 

Rz. 28

Einbringender ist grundsätzlich derjenige Rechtsträger, dem im Zuge der Sacheinlage die neuen Anteile gewährt wurden ("originär Einbringender"). In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gilt gem. § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als Einbringender ("derivativ Einbringender").

Rz. 29 einstweilen frei

2.2.1.3.2 Originär Einbringender

 

Rz. 30

Nach der hier vertretenen Auffassung sind für den Fall, dass übertragender Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") eine Personengesellschaft ist, immer auch die Gesellschafter der Personengesellschaft (mittelbar) Einbringende und zwar auch dann, wenn - wie z. B. im Falle der Ausgliederung - die Personengesellschaft weiter besteht und die neuen Anteile der Personengesellschaft gewährt werden.[1]

Daher muss hier konsequenterweise auch die (über eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vollzogene) mittelbare Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile als schädlicher Veräußerungsvorgang i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG angenommen werden.[2]

[2] Rz. 74; so auch BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 22.02; kritisch hierzu Stangl/Kaeser, in FGS/BDI, Umwandlungssteuererlass 2011, 2012, 388f. m. w. N.

2.2.1.3.3 Derivativ Einbringender

 

Rz. 31

Ausweislich des § 20 Abs. 6 UmwStG gilt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge auch der Rechtsnachfolger des Einbringenden als (derivativ) Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG.[1]

Rz. 32 einstweilen frei

 

Rz. 33

Von einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG ist in allen Fällen auszugehen, in denen die sperrfristverstrickten Anteile unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Allerdings darf es sich bei diesem anderen Rechtsträger nicht um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handeln, da dann vorrangig der Ersatztatbestand gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG zur Anwendung käme.

Rz. 34 einstweilen frei

2.2.1.3.4 Nicht-Einbringender

 

Rz. 35

Die Veräußerung durch einen anderen Rechtsträger als den originär oder derivativ Einbringenden kann nicht den Grundtatbestand des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllen. Die Veräußerung durch einen Nicht-Einbringenden kann nur dann eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösen, sofern dies in einem der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände ausdrücklich geregelt ist.

 

Rz. 36

Auch der nach einer Ausgliederung aus einer Personengesellschaft neu in die Personengesellschaft eintretende Gesellschafter, der sich über die Personengesellschaft mittelbar auch an den sperrfristverstrickten Anteilen beteiligt, gilt nicht als Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Dieser Neugesellschafter kann über die Veräußerung seines Mitunternehmeranteils keine anteilige Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösen.[1]

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