Rz. 130

Nach § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG ist der auf dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG beruhende Teil des GewSt-Messbetrags bei der Ermäßigung der ESt nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. Da die Regelung in § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG der Verhinderung von Missbräuchen dient, soll die Belastung mit GewSt nicht durch die Tarifermäßigung nach § 35 EStG kompensiert werden können. Zu entscheiden ist bei Personengesellschaften über den Begünstigungsausschluss im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 35 EStG.[1] Soweit ein unter § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG fallender Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn auch nach § 7 S. 1 oder 2 GewStG der GewSt unterliegt, geht § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG als speziellere Regelung vor, sodass eine Anrechnung der GewSt nach § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG auch in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.[2] Für den Vorrang von § 18 Abs. 3 UmwStG spricht auch die Regelung in § 35 Abs. 1 S. 3 EStG, wonach die Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Betracht kommt, soweit diese nach anderen Vorschriften ausgeschlossen ist.[3] Eine andere Vorschrift i. d. S. ist z. B. § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG.

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