Rz. 74

§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst die Verschmelzung und die Spaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person sowie den Formwechsel.[1] Gleiches gilt, wenn das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger zu einem Betriebsvermögen wird, das der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit zuzurechnen ist. Die übernehmende Personengesellschaft bzw. natürliche Person muss als solche also nicht der GewSt unterliegen.[2]  § 18 Abs. 3 UmwStG begründet insoweit einen Sondertatbestand der GewSt-Pflicht. Unerheblich ist auch, ob die Anteile an der Überträgerin zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört haben.[3]

 

Rz. 75

Nach § 18 Abs. 3 UmwStG entsteht die GewSt-Pflicht auch dann, wenn der innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren veräußerte übernommene Betrieb bei der Überträgerin z. B. aufgrund eines Befreiungstatbestands nach § 3 GewStG nicht der GewSt unterlegen hat.[4] Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn bei der Übernehmerin gewerbesteuerfrei ist (§ 3 Nr. 20 GewStG).[5] Geltung hätte dies in diesen Fällen – um Umgehungsmöglichkeiten zu vermeiden – aber nur dann, wenn auch eine etwaige Veräußerung der Anteile an der Überträgerin nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.[6]

 

Rz. 76

Anwendbar ist § 18 Abs. 3 UmwStG auch, wenn z. B. eine Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen einer natürlichen Person, an dem eine atypische stille Beteiligung besteht, verschmolzen und die atypische stille Beteiligung veräußert oder aufgegeben wird.[7] Bei der Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, an der eine atypische stille Beteiligung besteht, gilt Entsprechendes nicht, da nicht Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft veräußert werden.[8]

 

Rz. 77

Ein weiterer Anwendungsfall von § 18 Abs. 3 UmwStG kann bei der Verschmelzung einer Betriebskapitalgesellschaft auf ein Besitzpersonenunternehmen und anschließender Veräußerung vorliegen.[9]

 

Rz. 78

Enthält das übergehende Vermögen auch im Ausland befindliches Vermögen, welches zu einer inl. Betriebsstätte gehört, entsteht grundsätzlich auch insoweit GewSt, wenn der Betrieb innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren veräußert wird. Dies gilt nicht, wenn das übergehende Vermögen zu einer Betriebsstätte im Ausland gehört. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerung bzw. Aufgabe.[10] Nicht von Bedeutung sind die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Zu beachten sind etwaige entgegenstehende Regelungen in DBA.

 

Rz. 79

Keine Anwendung findet § 18 Abs. 3 UmwStG bei der Umwandlung auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen.[11] Da § 18 Abs. 3 UmwStG auf den Betrieb des übernehmenden und nicht auf den Betrieb des übertragenden Rechtsträgers abstellt, muss der übernehmende Rechtsträger über einen Betrieb verfügen, soll § 18 Abs. 3 UmwStG anwendbar sein. § 18 Abs. 3 UmwStG ist daher z. B. nicht anwendbar, wenn auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft umgewandelt wird.

[2] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 18 UmwStG Rz. 35.
[3] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 50; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 57; a. A. Rose, DB 2001, 1635.
[4] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 185; Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 58; a. A. Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 59.
[5] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 186.
[7] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 187.
[8] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 187.
[9] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 157.1.
[10] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 57; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 18 UmwStG Rz. 38.
[11] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 168; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 18 UmwStG Rz. 35.

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