Gewerbesteueranrechnung für ausgeschiedenen Mitunternehmer
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuermessbetrag, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft "nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels"; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).
BFH: Ausgeschiedene Gesellschafter sind nicht zu berücksichtigen
Nach Auffassung des BFH ist ein Anteil am GewSt-Messbetrag nur den Gesellschaftern zuzuweisen, die durch die Zahlung der GewSt auch tatsächlich belastet werden, also den am Ende des Wirtschaftsjahrs beteiligten Gesellschaftern. Ausgeschiedenen Gesellschaftern steht demnach kein Anteil am GewSt-Messbetrag zu (BFH Urteil vom 14.01.2016 - IV R 5/14, Urteil vom 14.01.2016 - IV R 48/12). Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, BStBl 2016 I S. 1187, Rz. 28 mit Übergangsregelung).
Urteil des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf vertritt zum zeitlichen Bezugspunkt des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" eine abweichende Auffassung (FG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F). Danach kommt es nicht auf den Gesellschafterbestand und deren Gewinnanteile zum Ende des Erhebungszeitraumes an, sondern auf den Gesellschafterbestand und den Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Wirtschaftsjahrs. Im Urteilsfall hat die Personengesellschaft (KG) ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, im Gegensatz zu den vom BFH entschiedenen Fällen.
Revision zugelassen
Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es bedarf nach Auffassung des FG der höchstrichterlichen Klärung, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen ist. Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird.
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