Gewerbesteueranrechnung für ausgeschiedenen Mitunternehmer
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuermessbetrag, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft "nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels"; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).
BFH: Ausgeschiedene Gesellschafter sind nicht zu berücksichtigen
Nach Auffassung des BFH ist ein Anteil am GewSt-Messbetrag nur den Gesellschaftern zuzuweisen, die durch die Zahlung der GewSt auch tatsächlich belastet werden, also den am Ende des Wirtschaftsjahrs beteiligten Gesellschaftern. Ausgeschiedenen Gesellschaftern steht demnach kein Anteil am GewSt-Messbetrag zu (BFH Urteil vom 14.01.2016 - IV R 5/14, Urteil vom 14.01.2016 - IV R 48/12). Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, BStBl 2016 I S. 1187, Rz. 28 mit Übergangsregelung).
Urteil des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf vertritt zum zeitlichen Bezugspunkt des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" eine abweichende Auffassung (FG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F). Danach kommt es nicht auf den Gesellschafterbestand und deren Gewinnanteile zum Ende des Erhebungszeitraumes an, sondern auf den Gesellschafterbestand und den Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Wirtschaftsjahrs. Im Urteilsfall hat die Personengesellschaft (KG) ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, im Gegensatz zu den vom BFH entschiedenen Fällen.
Revision zugelassen
Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es bedarf nach Auffassung des FG der höchstrichterlichen Klärung, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen ist. Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird.
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.1062
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.079
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
49516
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
474
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4512
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
414
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
388
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
325
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
317
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
310
-
Corona-Hilfen: Festsetzung auf Null nicht allein wegen fehlender Unterlagen
26.08.2026
-
Schlussabrechnung: Warum der Vortrag im Widerspruchsverfahren entscheidet
19.08.2026
-
Gebühren für verbindliche Auskunft
17.08.2026
-
Totalgewinnprognose bei Photovoltaikanlage
14.08.2026
-
Überbrückungshilfe: VG Düsseldorf verschärft Anforderungen an Amtsermittlung
12.08.2026
-
72 % der Rentenleistungen im Jahr 2025 waren einkommensteuerpflichtig
05.08.2026
-
Schlussabrechnung versäumt: VG Düsseldorf bestätigt volle Rückforderung
05.08.2026
-
Werklieferung oder Werkleistung bei Verwendung selbst beschaffter Stoffe
31.07.2026
-
Neue Fixkosten: VG Würzburg übernimmt die NRW-Linie zum 30.6.2022
29.07.2026
-
Zinsabgrenzung bei Anleihen: Stückzinsen richtig erfassen
29.07.2026