Gewerbesteueranrechnung für ausgeschiedenen Mitunternehmer
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuermessbetrag, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft "nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels"; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).
BFH: Ausgeschiedene Gesellschafter sind nicht zu berücksichtigen
Nach Auffassung des BFH ist ein Anteil am GewSt-Messbetrag nur den Gesellschaftern zuzuweisen, die durch die Zahlung der GewSt auch tatsächlich belastet werden, also den am Ende des Wirtschaftsjahrs beteiligten Gesellschaftern. Ausgeschiedenen Gesellschaftern steht demnach kein Anteil am GewSt-Messbetrag zu (BFH Urteil vom 14.01.2016 - IV R 5/14, Urteil vom 14.01.2016 - IV R 48/12). Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, BStBl 2016 I S. 1187, Rz. 28 mit Übergangsregelung).
Urteil des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf vertritt zum zeitlichen Bezugspunkt des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" eine abweichende Auffassung (FG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F). Danach kommt es nicht auf den Gesellschafterbestand und deren Gewinnanteile zum Ende des Erhebungszeitraumes an, sondern auf den Gesellschafterbestand und den Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Wirtschaftsjahrs. Im Urteilsfall hat die Personengesellschaft (KG) ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, im Gegensatz zu den vom BFH entschiedenen Fällen.
Revision zugelassen
Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es bedarf nach Auffassung des FG der höchstrichterlichen Klärung, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen ist. Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.051
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
9002
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4462
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
424
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
390
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
368
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
317
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
284
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
282
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026
-
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
04.09.2026
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026