Rz. 82

Die verschiedenen, im Rahmen der Verschmelzung auftretenden Gewinn- und Verlustarten sind hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen getrennt zu beurteilen; insbes. dürfen sich daraus ergebende (laufende) steuerwirksame Gewinne/Verluste (Überblick Rz. 44ff.) nicht mit einem steuerfreien Übernahmeverlust/-gewinn saldiert werden.

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