Rz. 43a
Gibt die übernehmende Körperschaft als Gegenleistung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft eigene Anteile aus, wird dies seit Geltung des BilMoG v. 25.5.2009[1] wie eine Kapitalerhöhung behandelt (Rz. 42).[2] Vorher lag nach h. M. insoweit eine nach Tauschgrundsätzen zu beurteilende stpfl. Veräußerung der eigenen Anteile vor (unter Anwendung von § 8b KStG).[3]
Rz. 44
Bei der Aufwärtsverschmelzung können sich zudem Gewinnauswirkungen aus einer Beteiligungskorrektur ergeben (§ 12 Abs. 1 S. 2 UmwStG, weiter Rz. 28ff.).
Rz. 44a
Unabhängig von der Verschmelzungsrichtung entsteht ein (laufender) voll KSt-wirksamer Übernahmefolgegewinn oder -verlust, wenn sich wechselseitige und unterschiedlich bewertete Forderungen/Verbindlichkeiten in Person der übernehmenden Körperschaft vereinigen oder Rückstellungen wegfallen (weiter Rz. 124ff., insbes. zur Möglichkeit einer steuerfreien Rücklage nach § 12 Abs. 4 UmwStG).
Rz. 44b
§ 12 Abs. 5 UmwStG fingiert beim Vermögensübergang in den KSt-befreiten oder nicht KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft eine der KapESt unterliegende Vollausschüttung (weiter Rz. 132ff.)
Rz. 45
Ein laufender stpfl. Gewinn entsteht ferner, wenn die übernehmende Körperschaft den verbleibenden, d. h. an der Verschmelzung teilnehmenden Anteilseignern der übertragenden Körperschaft eine schädliche Gegenleistung i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG in Sachwerten mit stillen Reserven gewährt.[4] Die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG gilt insoweit nicht.[5] Gleiches gilt, wenn die übernehmende Körperschaft ausscheidende Anteilseigner der übertragenden Körperschaft in Sachwerten mit stillen Reserven abfindet.
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