Rz. 46

Die verschiedenen, im Rahmen der Verschmelzung auftretenden Gewinn- und Verlustarten (Agiogewinn, Übernahmegewinn, Beteiligungskorrekturbetrag, Übernahmefolgegewinn, vgl. Rz. 15) sind bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen getrennt zu halten; sie dürfen nicht saldiert werden[1]. Das bedeutet, dass etwa ein Beteiligungskorrekturbetrag nicht mit einem (steuerfreien) Übernahmeverlust verrechnet werden kann[2].

[1] Vgl. Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rdn. 6125.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge