Rz. 46
Die verschiedenen, im Rahmen der Verschmelzung auftretenden Gewinn- und Verlustarten (Agiogewinn, Übernahmegewinn, Beteiligungskorrekturbetrag, Übernahmefolgegewinn, vgl. Rz. 15) sind bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen getrennt zu halten; sie dürfen nicht saldiert werden[1]. Das bedeutet, dass etwa ein Beteiligungskorrekturbetrag nicht mit einem (steuerfreien) Übernahmeverlust verrechnet werden kann[2].
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