Rz. 58

Die Höchstbetragsberechnung knüpft an zwei Bemessungsgrundlagen an,

  • das Einkommen (Einkommenskomponente)[1] oder
  • die Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter (Umsatz- und Lohnkomponente).[2]
 

Rz. 58a

Beide Bemessungsgrundlagen kommen nur alternativ zur Anwendung. Der Stpfl. hat ein Wahlrecht, von welcher Höchstbetragsberechnung er Gebrauch machen will. Er kann ohne Einschränkung die für ihn günstigste Berechnungsmöglichkeit wählen.[3] Für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen spricht, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG die beiden Abzugsbeträge ausdrücklich ins Alternativverhältnis ("oder") stellt. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG, der den Vortrag von Zuwendungen regelt, die die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG übersteigen, lässt sich ohne Verstoß gegen den Wortsinn so verstehen, dass jeweils nur der jeweils gewählte Höchstbetrag überschritten sein muss. Soweit die Rechtsprechung nach der früheren Rechtslage für den Großspendenvortrag das Überschreiten beider Höchstbeträge verlangte[4], spricht dies nicht gegen ein Wahlrecht unter der heutigen Rechtslage. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG sind – anders als bis zum Vz 2006, als nur Großspenden vortragsfähig waren und insofern eine Sonderstellung einnahmen – grundsätzlich sämtliche Zuwendungen vortragsfähig.

 

Rz. 59

Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht kann geändert werden, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

[1] Rz. 60.
[2] Rz. 62.
[3] BFH v. 4.2.1970, I R 69/68, BStBl II 1970, 349; OFD Koblenz v. 16.2.2009, S 2223/S 2751/G 1425 A – St 33 1, n. v., Rz. 7; a. A. Brandl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 KStG Rz. 106.
[4] BFH v. 4.5.2004, XI R 34/03, BStBl II 2004, 736, BFH/NV 2004, 1333, zu § 10b EStG a. F.

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