Rz. 66

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind nach § 9 Abs. 2 S. 9 KStG unbeschränkt vortragsfähig. Daher sind auch "Kleinspenden", die in der Summe den Höchstbetrag des Jahrs der Zuwendung überschreiten, vortragsfähig, soweit sie in diesem Jahr nicht abgezogen werden konnten. Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, dass die vortragsfähigen Zuwendungen nicht nach dem jeweiligen Jahr der Leistung aufgegliedert werden müssen. Im Vortragsjahr, in dem die Spenden abgezogen werden sollen, ist daher auch keine Bestimmung zu befolgen, nach der die älteren Zuwendungen vor den jüngeren abgezogen werden müssen, um einen Verfall von Zuwendungen in größtmöglichem Umfang zu vermeiden. Verfallen können bisher nicht abgezogene Zuwendungen nur, wenn endgültig kein Einkommen mehr erzielt wird bzw. endgültig keine Lohn- und Gehaltszahlungen mehr vorkommen können.

 

Rz. 66a

Nicht abgezogene Zuwendungen können grds. nicht auf andere Personen übertragen werden. Eine Ausnahme macht nur der Übertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Spaltung). Bei Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG handelt es sich – anders als bei einer Zuwendung durch eine natürliche Person – nicht um eine höchstpersönliche Angelegenheit des Zuwendenden. Für Körperschaften ohne private Sphäre liegt das auf der Hand. Aber auch für Körperschaften mit außerbetrieblicher Sphäre kann nichts anderes gelten. Zuwendungsentscheidungen sind auch betreffend diese Sphäre nicht unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden. Daher können die Besteuerungsgrundlagen auf den Gesamtrechtsnachfolger einer Körperschaft – anders als bei einer Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfolge[1] – übergehen. Das gilt auch für vorgetragene Zuwendungen. Eine besondere Vorschrift, die diesen Übergang ausschließt, besteht nicht.[2]

 

Rz. 67

Der Vortrag in die folgenden Vz ist zwingend und nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig. Die Verteilung im Jahr der Zuwendung und in jedem der folgenden Vz hängt davon ab, ob der noch abzuziehende Restbetrag der vorgetragenen Zuwendungen die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit überschreitet. Dabei ist zu beachten, dass dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zusteht, von welcher Höchstbetragsberechnung er jeweils Gebrauch machen möchte.[3] Den für das jeweilige Jahr gewählten Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug muss er ausschöpfen und kann erst den darüber hinausgehenden Betrag (d. h. den Betrag, der ohne den Vortrag verfallen würde) auf den oder die nächsten Vz vortragen. Das gilt auch dann, wenn eine andere Verteilung zu einer höheren Steuerersparnis führen würde. Das Gesetz stellt dies durch die Verweisung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 10 KStG auf § 10d Abs. 4 EStG klar; Voraussetzung für den Vortrag in den jeweils nächsten Vz ist danach, dass die Zuwendung in dem vorhergehenden Besteuerungszeitraum nicht abgezogen werden konnte.[4]

Rz. 68 einstweilen frei

 

Rz. 69

Die noch nicht abgezogenen, vortragsfähigen Zuwendungen werden entspr. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Die Feststellung umfasst den Betrag der Zuwendung, soweit er noch nicht abgezogen worden ist. Die Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid im Abzugsjahr und für die Feststellung als verbleibender Zuwendungsabzug auf den Schluss des Folgejahrs.

 

Rz. 69a

Anzumerken ist, dass der Vortrag der Zuwendungen, anders als ein Verlustvortrag, weder in den Fällen des § 8c KStG noch in Umwandlungs-, Verschmelzungs- und Spaltungsfällen untergeht. Er bleibt daher auch in Fällen schädlichen Beteiligungserwerbs sowie bei Vermögensübertragungen auf einen übernehmenden Rechtsträger erhalten. Eine Vorschrift, die zum Untergang der Zuwendungsvorträge führen würde, ist nicht vorhanden.[5]

[1] BFH v. 21.10.2008, X R 44/05, BFH/NV 2009, 375; danach kann ein Erbe den vom Erblasser nicht ausgenutzten vortragsfähigen Betrag für eine Großspende nach § 10b EStG a. F. nicht ausschöpfen.
[3] Rz. 54.
[4] Zum Verhältnis von Verlustvor- bzw. -rücktrag zum Zuwendungsvortrag Rz. 25.
[5] Siehe auch Rz. 66a.

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