Rz. 60

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO sind bis zur Höhe von 20 % des Einkommens abziehbar.

 

Rz. 61

Als Einkommen gilt nach der Legaldefinition des Abs. 2 das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Dadurch wird im Wesentlichen eine Gleichstellung mit natürlichen Personen erreicht, bei denen der Höchstbetrag aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, mithin aus dem Einkommen vor Abzug der Sonderausgaben, ermittelt wird. In Fällen des abweichenden Wirtschaftsjahrs ist das Einkommen des abweichenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen, das in dem Kj. erfasst wird, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.[1]

[1] Zur Berechnung des Einkommens bei einer Organschaft Rz. 89.

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