Rz. 62

Zuwendungen sind alternativ abziehbar bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter.

 

Rz. 63

Begriff und Höhe der Umsätze i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b) KStG richten sich nach dem UStG; maßgebend sind daher die Entgelte.[1] Zu den Umsätzen i. S. d. Vorschrift gehören neben den steuerpflichtigen Umsätzen auch die nicht steuerbaren und die steuerbefreiten Umsätze.[2] Ermittelt der Steuerpflichtige die Umsätze nach vereinbarten Entgelten, sind die vereinbarten Entgelte maßgebend; wird die USt dagegen nach vereinnahmten Entgelten ermittelt, sind diese anzusetzen. In Fällen des abweichenden Wirtschaftsjahrs ist bei der Berechnung des Höchstbetrags von der Summe der Umsätze und Löhne des Kalenderjahrs auszugehen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.

 

Rz. 64

Ist die Körperschaft an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG beteiligt, sind zusätzlich zu den eigenen Umsätzen, Löhnen und Gehältern auch die Umsätze, Löhne und Gehälter der Personengesellschaft zu berücksichtigen, soweit sie nach dem Gewinnanteil auf die Körperschaft entfallen.

 

Rz. 65

In Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind bei der Organgesellschaft trotz fehlender Unternehmereigenschaft die Umsätze maßgebend, die sie ohne das bestehende Organschaftsverhältnis als eigene Umsätze auszuweisen hätte. Dazu gehören neben den sog. Außenumsätzen auch die von der Organgesellschaft bewirkten nicht steuerbaren Umsätze innerhalb des Organkreises. Der Umsatz des Organträgers ist um die in ihm enthaltenen Umsätze der Organgesellschaften zu vermindern, die bei der Höchstbetragsberechnung als Umsätze der Organgesellschaften anzusehen sind.[3]

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