Rz. 77

Besteht ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag, sind die Einkommen des Organträgers und der Organgesellschaft vor der Zusammenrechnung bei dem Organträger zunächst selbstständig so zu ermitteln, als ob kein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag bestünde. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist bei jedem zum Organkreis gehörenden Unternehmen von dem Einkommen auszugehen, das es ohne Ergebnisabführungsvertrag hätte.[1] Im Rahmen dieser Einkommensermittlung wirken sich die von den Organgesellschaften geleisteten Zuwendungen unmittelbar bei ihrer Einkommensermittlung aus. Bei dem Organträger ergibt sich nur eine mittelbare Auswirkung dadurch, dass das ihm zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaften um die von diesen geleisteten Zuwendungen vermindert wird. Auch die Bezugsgrößen für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen sind für den Organträger und die Organgesellschaften unabhängig vom Bestehen des Organschaftsverhältnisses zu ermitteln.[2] Der Gegenmeinung[3], wonach bei dem Organträger das ihm zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden soll, ist nicht zu folgen. Andernfalls würde das Organeinkommen beim Abzug der Zuwendungen doppelt berücksichtigt, einmal bei der Organgesellschaft selbst, ein zweites Mal bei dem Organträger. Das wäre sachwidrig und ist daher durch eine einschränkende Interpretation des Begriffs des Einkommens zu vermeiden.

 

Rz. 78

Diese Regelung gilt auch, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist. Bei der Ermittlung des Zuwendungshöchstbetrags des Gesellschafters der Personengesellschaft ist das dem Gesellschafter anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Betracht zu lassen.[4]

[3] So aber FG Münster v. 29.1.1997, 4 K 1884/94E, EFG 1997, 704, aufgehoben durch BFH v. 23.1.2002, XI R 95/97, BStBl II 2003, 9, BFH/NV 2002, 972.

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