Rz. 34
Der Abzug der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist materiell von folgenden Voraussetzungen abhängig[1]:
- Die Zuwendung muss für begünstigte Zwecke geleistet werden[2]
- die Zuwendung muss an einen Empfänger geleistet werden, der berechtigt ist, steuerbegünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen[3]
- der Zuwendungsempfänger muss ordnungsgemäß bestätigen, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendungen erfüllt sind, insbes., dass er die Zuwendung zu den begünstigten Zwecken verwendet[4]
- die Zuwendung muss tatsächlich zu begünstigten Zwecken verwendet werden[5]; das ist nicht der Fall, wenn das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendete Stiftungskapital bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall des Stiftungszwecks an den Stifter zurückzuübertragen ist.[6]
Rz. 35 einstweilen frei
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