Rz. 34

Der Abzug der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist materiell von folgenden Voraussetzungen abhängig[1]:

  • Die Zuwendung muss für begünstigte Zwecke geleistet werden[2]
  • die Zuwendung muss an einen Empfänger geleistet werden, der berechtigt ist, steuerbegünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen[3]
  • der Zuwendungsempfänger muss ordnungsgemäß bestätigen, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendungen erfüllt sind, insbes., dass er die Zuwendung zu den begünstigten Zwecken verwendet[4]
  • die Zuwendung muss tatsächlich zu begünstigten Zwecken verwendet werden[5]; das ist nicht der Fall, wenn das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendete Stiftungskapital bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall des Stiftungszwecks an den Stifter zurückzuübertragen ist.[6]

Rz. 35 einstweilen frei

[2] Rz. 36.
[5] Wegen des Vertrauensschutzes des Zuwendenden in die Zuwendungsbescheinigung eines Zuwendungsempfängers, dem die Berechtigung zur Entgegennahme von Zuwendungen entzogen wird oder der die Zuwendung zweckfremd verwendet, Rz. 54.

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