Rz. 36

Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach §§ 5254 AO erfolgen. Diese begünstigten Zwecke umfassen

 

Rz. 37

Die förderungswürdigen Zwecke sind vollständig in den §§ 52-54 AO aufgezählt. Allerdings ist bei einigen Zwecken lediglich ein Spendenabzug möglich, während der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen ist.[1] Die Zuwendung muss zur Förderung der ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden und Mitgliedsbeiträge für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. zwecks Verlustausgleichs) sind nicht begünstigt.[2]

[1] Rz. 32.
[2] OFD Koblenz v. 16.2.2009, S 2223/S 2751/G 1425 A – St 33 1, n. v., Rz. 4, Rz. 5; vgl. auch BFH v. 23.2.1999, XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055 für Mittelfehlverwendung durch Rücklagenbildung aus Zuwendungen für künftigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

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