Rz. 36
Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach §§ 52–54 AO erfolgen. Diese begünstigten Zwecke umfassen
- gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO
- mildtätige Zwecke nach § 53 AO und
- kirchliche Zwecke nach § 54 AO.
Rz. 37
Die förderungswürdigen Zwecke sind vollständig in den §§ 52-54 AO aufgezählt. Allerdings ist bei einigen Zwecken lediglich ein Spendenabzug möglich, während der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen ist.[1] Die Zuwendung muss zur Förderung der ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden und Mitgliedsbeiträge für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. zwecks Verlustausgleichs) sind nicht begünstigt.[2]
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