Rz. 45

Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. im EWR-Ausland belegen ist.[1] Bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an öffentliche Dienststellen kann es sich stets nur um Spenden, nicht dagegen um Mitgliedsbeiträge handeln.

 

Rz. 45a

Materielle Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.[2]

 

Rz. 45b

Die Abziehbarkeit von Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. an öffentliche Dienststellen, die ihre steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland erfüllen, knüpft § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG an die weitere Voraussetzung, dass natürliche Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden bzw. dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieses Erfordernis des strukturellen Inlandsbezugs entspricht der Regelung des § 51 Abs. 2 AO i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[3], die ab 1.1.2009 für steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. §§ 51ff. AO gilt. Zuwendungsempfänger i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) und c) KStG müssen ebenfalls diesen strukturellen Inlandsbezug aufweisen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG dient deshalb dazu, die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger im EU- bzw. EWR-Ausland, unabhängig von ihrer Rechtsform, zu vereinheitlichen.[4]

 

Rz. 46

Indes wirft das Merkmal des strukturellen Inlandsbezugs in der praktischen Handhabung Probleme auf. Bislang sind keine trennscharfen Kriterien erkennbar, anhand derer die unbestimmte Formulierung "zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann", auszulegen ist. Nach einer vom FG Köln vertretenen Ansicht soll es ausreichen, wenn die Möglichkeit nicht evident ausgeschlossen ist, dass die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann.[5] Dieser pragmatische, wenn auch vom BFH noch zu überprüfende Ansatz spiegelt zutreffend wider, dass die Norm kaum justiziabel ist.[6] Faktisch dürfte das Merkmal des strukturellen Inlandsbezugs weitgehend leer laufen.

 

Rz. 46a

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG dürfte auch europarechtlich nicht haltbar sein. Die Vorschrift verletzt ausländische Einrichtungen in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie sie ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber inländischen Einrichtungen diskriminiert.[7] Es liegt auf der Hand, dass typischerweise ausländische Einrichtungen mangels strukturellem Inlandsbezug von der Empfangsberechtigung für abziehbare Zuwendungen ausgeschlossen sein können. Die im Gesetzgebungsverfahren zu § 51 Abs. 2 AO entwickelte Vorstellung, nur bei inländischen, im Ausland tätigen Einrichtungen eine Indizwirkung für einen strukturellen Inlandsbezug zu bejahen[8], dürfte aus diesem Grund ebenfalls europarechtswidrig sein.

[3] BStBl I 2009, 74.
[4] BT-Drs. 17/506, 25, 29.
[6] Kritisch zum Inlandsbezug auch Schienke-Ohletz, BB 2018, 221, 222.
[7] Zur europarechtlichen Kritik an § 51 Abs. 2 AO Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706; Schienke-Ohletz, BB 2018, 221, 223; Unger, DStZ 2010, 154, 160; für eine europarechtskonforme Auslegbarkeit spricht sich aus Förster, BB 2011, 663, 665.
[8] So aber die Begründung des Finanzausschusses des Bundestags: BT-Drs. 16/11108, 56f. zu § 51 Abs. 2 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge