Rz. 38

Durch Gesetz v. 8.4.2010[1] wurde der Kreis der Zuwendungsempfänger, der bislang auf inländische Einrichtungen begrenzt war, deutlich erweitert. Nunmehr können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2ff. KStG unter weiteren Voraussetzungen auch grenzüberschreitende Zuwendungen an Einrichtungen in der EU bzw. im EWR abziehbar sein. Diese Änderung ist ein weiterer Schritt zu einer durch die europarechtlichen Grundfreiheiten gebotenen Öffnung des deutschen Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts über rein inländische Sachverhalte hinaus.

 

Rz. 38a

In einem ersten Schritt änderte der Gesetzgeber als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in Sachen Stauffer[2] § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch Gesetz v. 19.12.2008.[3] Der Ausschluss von der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus dem EU- bzw. EWR-Raum wurde dadurch weitgehend abgeschafft.[4]

 

Rz. 38b

Nach dem EuGH-Urteil in Sachen Persche[5] stand fest, dass § 10b EStG a. F. insofern die Kapitalverkehrsfreiheit verletzte, als nur Spenden an im Inland ansässige gemeinnützige Einrichtungen von der ESt abgezogen werden konnten. Der EuGH entschied, dass Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, unter die Bestimmungen des EGV zum freien Kapitalverkehr fallen und dass die Kapitalverkehrsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur Spenden an im Inland ansässige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden dürfen, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Einrichtung die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt. Dieser Entscheidung sollen die Änderungen von § 10b EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 8.4.2010[6] Rechnung tragen.

 

Rz. 39

Als Zuwendungsempfänger kommen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a bis c KStG nicht mehr nur inländische, sondern auch ausländische Einrichtungen in Betracht, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind. Sie müssen in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Die Abziehbarkeit von Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG jedoch nur gegeben, wenn die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten.

 

Rz. 39a

Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. an öffentliche Dienststellen, die ihre steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklichen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

[1] BStBl I 2010, 334.
[3] BStBl I 2009, 74.
[4] Zu Einzelheiten § 5 KStG Rz. 356ff.
[6] BStBl I 2010, 334.

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