Rz. 40

Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG nur abziehbar, wenn der betreffende Ansässigkeitsstaat dem deutschen Staat Amtshilfe leistet. Den Begriff "Amtshilfe" in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG definiert § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG als Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie nach § 2 Abs. 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Finanzbehörde, wenn es einem Stpfl. nicht gelingt, die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit einer Zuwendung an einen EU-/EWR-ausländischen Empfänger nachzuweisen, die Möglichkeit hat, Amtshilfe in Anspruch zu nehmen.[1] Die EG-Amtshilferichtlinie und die jeweiligen nationalen Umsetzungsakte sowie DBA-Klauseln ermöglichen einen gegenseitigen Auskunftsaustausch zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Umgekehrt besteht weder aus europarechtlicher Perspektive noch nach innerstaatlichem Recht eine Verpflichtung für die Finanzbehörde, zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann das nach § 117 AO eingeräumte Ermessen des Finanzamts zur Inanspruchnahme von Amtshilfe im Einzelfall auf Null reduziert sein.[2]

 

Rz. 40a

Hinsichtlich der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen hat die deutsche Finanzverwaltung über große Auskunftsklauseln nach DBA-Recht die Möglichkeit, die für den Zuwendungsabzug erforderlichen Auskünfte zu erhalten (Art. 26 des jeweiligen DBA).

[1] BT-Drs. 17/506, 25, 29.
[2] BFH v. 21.1.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588, BFH/NV 2015, 903, m. w. N.

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