Rz. 41

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG setzt die Abziehbarkeit von Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger voraus, dass der betreffende Ansässigkeitsstaat Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Unter dem Begriff "Beitreibung" ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 5 KStG die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich Durchführungsbestimmungen bzw. Nachfolgerechtsakten zu verstehen. Die Bundesregierung erachtete im Gesetzgebungsverfahren die Unterstützung von inländischen Beitreibungsmaßnahmen durch den anderen Staat wegen der möglichen Haftungsinanspruchnahme des EU/EWR-ausländischen Zuwendungsempfängers nach § 9 Abs. 3 KStG für notwendig.[1] Zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung durch die EG-Beitreibungsrichtlinie und ihre Umsetzung in das nationale Recht bzw. durch DBA-Klauseln gesichert.

 

Rz. 41a

Gegenseitige Amtshilfe bei der Steuererhebung bzw. Beitreibung ist im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten lediglich mit Norwegen[2] und Liechtenstein[3] vereinbart. Zuwendungen an isländische Empfänger können daher nach der gegenwärtigen Rechtslage mangels einer Vorschrift, die Island zur Unterstützung bei der Beitreibung verpflichtet, grundsätzlich nicht abgezogen werden.

[1] BT-Drs. 17/506, 25, 29.

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