(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren Gesetzen durchgeführten Einziehung der unter das Abkommen fallenden Steuern einschließlich der Verspätungszuschläge, Steuerzuschläge, Zinsen und Kosten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Hilfe leisten, wenn die einzuziehenden Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.

 

(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.

 

(3) 1Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staat nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern gelten. 2Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates entspricht. 3Befriedigungsvorrechte, die in dem ersuchten Staat für inländische Steuerforderungen bestehen, gelten nicht für Steuerforderungen, um deren Einziehung ersucht wird.

 

(4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte den anderen Staat ersuchen, die vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, die in den Gesetzen des anderen Staates vorgesehen sind.

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