Rz. 51

Der Nachweis, dass eine abziehbare Zuwendung geleistet worden ist, ist durch eine vom Empfänger erteilte Zuwendungsbestätigung zu erbringen.[1] Diese Bestätigung gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Zuwendungsabzug. Sie kann nicht durch andere Bekundungen, insbes. auch nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden[2] außer, der Zuwendungsempfänger ist im Ausland ansässig.[3] Die nachträgliche Erteilung einer Zuwendungsbestätigung gilt nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO nicht als rückwirkendes Ereignis, sodass dies weder die Durchbrechung der Bestandskraft des KSt-Bescheids noch der Festsetzungsfrist ermöglicht.

 

Rz. 52

Die Zuwendungsbestätigung muss – unter Berücksichtigung von § 63 Abs. 5 AO – nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Neben dem Namen des Zuwendenden, der Höhe der Zuwendung, dem Wert einer Sachzuwendung, der Angabe, dass der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört, und der Angabe des letzten Freistellungsbescheids sind genauere Angaben über eine etwaige Bewertung von Sachzuwendungen[4] erforderlich. Handelt es sich bei der Zuwendung um einen Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.[5]

 

Rz. 52a

Die Modalitäten der Nachweiserbringung zum Spendenabzug bei Auslandssachverhalten hat das BMF geregelt.[6] Der inländ. Spender hat durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, dass der ausländ. Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben erfüllt. Dies sind insbes. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen, Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle.[7]

 

Rz. 52b

Zusätzlich verlangt § 50 Abs. 7 EStDV von Zuwendungsempfängern nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG über die nach § 63 Abs. 3 AO bestehende Verpflichtung hinaus einen buchmäßigen Nachweis über die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Ferner müssen sich aus den Aufzeichnungen die Grundlagen für die Wertermittlung bei Sachzuwendungen und für die Wertermittlung bei Verzicht auf Erstattung ergeben.

 

Rz. 52c

Für Zuwendungen an im Ausland ansässige Zuwendungsempfänger fehlt es bislang an einer gesetzlichen Regelung darüber, wie der Zuwendende den Nachweis für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung zu erbringen hat. Es ist eine Art Zuwendungsbestätigung notwendig, die jedoch aus unionsrechtlichen Gründen nicht dem deutschen Muster entsprechen muss, vgl. auch § 50 Abs. 1 S. 2 EStDV. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört, dass sie den Empfang der Spende, die Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke und das ausschließlich satzungsgemäße Einsetzen der Spende bescheinigt.[8] Ausländische Körperschaften sind durch § 63 Abs. 5 S. 1 AO gezwungen, ein Feststellungsverfahren nach § 60a AO bzgl. ihrer formellen Satzungsmäßigkeit zu durchlaufen. Als Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung ist diese Feststellung nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch ausgeschlossen bei ausländischen Körperschaften, die mangels inländischer Einkommensquellen in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig sind.[9] Indes muss sich diese Ansicht entgegen halten lassen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG solche Körperschaften als zulässige Zuwendungsempfänger benennt. Damit auch diese Körperschaften anzuerkennende Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, muss das Feststellungsverfahren nach § 60a AO, auch um europarechtswidrige Diskriminierungen zu vermeiden, in diesen Fällen m. E. isoliert und am besten zentralisiert durchgeführt werden.[10] Inhaltlich genügt es, wenn die Satzung einer EU-/EWR-ausländischen Körperschaft vergleichbare Festlegungen wie die Mustersatzung enthält.[11]

[2] BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959; BFH v. 29.11.1989, X R 154/88, BStBl II 1990, 570; zu Einzelheiten Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10b EStG Rz. 163, Kühnen, in Bordewin/Brandt, EStG, § 10b EStG Rz. 67, 69.
[7] Drüen, in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 9 KStG Rz. 36.
[9] AEAO zu § 60a AO, Nr. 3; ebenso Brandl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 KStG, Rz. 95a.
[10] A.A. Kirchhof, in Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 10b EStG Rz. 19; danach ist ein Verzicht auf das Feststellungsverfahren möglich; zur Zuständigkeitsp...

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