Rz. 163

Nach § 50 Abs. 1 EStDV[1] dürfen Zuwendungen i. S. d. §§ 10b EStG und 34g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der BFH und ihm folgend die h. M. messen der Vorlage der Zuwendungsbestätigung rechtsbegründende Bedeutung zu, d. h., ohne Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist ein Abzug nicht möglich.[2] Das FA kann daher von der Vorlage der Bestätigung nicht absehen, z. B. bei Spenden anlässlich von Haus- oder Straßensammlungen, bei Kollekten während eines Gottesdienstes[3] oder bei Spenden, die in den Opferstock einer Kirche gelegt werden. Die Zuwendungsbestätigung erbringt aber keinen Beweis für die tatsächliche Verwendung der Zuwendung.[4]

 

Rz. 164

Demgegenüber wird eingewandt, es handle sich nur um eine Frage der Feststellungslast ohne rechtsbegründende Wirkung. Entscheidend sei die endgültige Verwendung, § 50 Abs. 1 EStDV ersetze nur den endgültigen Verwendungsnachweis.[5] Im Ergebnis ergeben sich indes für beide Ansichten kaum unterschiedliche Resultate. Das FA wird ohne Vorlage der Zuwendungsbestätigung die Zuwendung zu Recht nicht zum Abzug zulassen. Es können sich aber verfahrensrechtliche Unterschiede ergeben. Sieht man die Zuwendungsbestätigung als bloßes Beweismittel an, kann die verspätete Vorlage allenfalls zu einer Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führen. Diese Änderung wird aber grundsätzlich daran scheitern, dass die verspätete Vorlage als grobes Verschulden zu werten sein dürfte.

Die verspätete Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist gem. § 175 Abs. 2 S. 2 AO ein rückwirkendes Ereignis; der Änderung des Bescheids steht aber die Vorschrift des § 175 Abs. 2 S. 2 AO entgegen.[6]

[1] Geändert durch das StModernG v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679, für Zuwendungen, die nach dem 31.12.206 zufließen.
[3] FG Nürnberg v. 29.11.1960, I 555/60, EFG 1961, 342.
[4] H 10b.1 "Zuwendungsbestätigung" EStH 2019.
[5] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 40, 50; Brandt, in H/H/R, EStG/KStG, § 10b EStG Rz. 73.

7.1 Inhalt der Zuwendungsbestätigung

 

Rz. 165

Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt werden.

Das BMF veröffentlicht regelmäßig Muster der Zuwendungsbestätigungen , für Vordrucke, die zu verwenden sind. Die Vordrucke sind verbindliche Muster, die vom Zuwendungsempfänger übernommen und selbst hergestellt werden können. Die Finanzverwaltung lässt es zu, mehrere steuerbegünstigte Zwecke in einem Vordruck zu nennen, auch wenn die Zuwendungen unterschiedlich hoch begünstigt sind. Eine Trennung in die verschiedenen Zwecke, die vom Zuwendenden genannt worden sind, ist zulässig. Zulässig sind unter weiteren Voraussetzungen Sammelbestätigungen bei mehreren Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung.[1] Zulässig sind maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person. Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen FA die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gem. R 10b.1 Abs. 4 EStR 2012 angezeigt haben, können die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln. Es ist dann für die Abzugsberechtigung unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.[2]

 

Rz. 166

Der Zuwendende kann nach § 50 Abs. 2 EStDV den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahrs zu übermitteln.

 

Rz. 166a

Durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 ist § 50 Abs. 1 EStDV insoweit geändert worden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO erstellen muss. § 63 Abs. 5 AO bestimmt, dass Zuwendungsbestätigungen nur erstellt werden dürfen, wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO[3] nicht länger als 2 Kj. zurückliegt und bisher keine Anlage zum KSt-Bescheid oder kein Feststellungsbescheid erteilt wurde.

 

Rz. 167

Die Zuwendungsbestätigung muss den Namen des Zuwenders, die Höhe der Zuwendung, den Wert einer Sachzuwendung, die Angabe, dass der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört und die Zuwendung nur zur Förderung des begünstigten Zwecks verwendet wird, sowie die Angabe des letzten Freistellungsbescheids enthalten. Zusätzlich sind auch genauere Angaben über eine etwaige Bewer...

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