Rz. 106

Nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen i. S. d. § 10 b EStG und § 34 g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt hat. Der BFH und ihm folgend die h. M. messen der Vorlage der Zuwendungsbestätigung rechtsbegründende Bedeutung zu, d. h. ohne Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist ein Abzug nicht möglich.[1]

Das FA kann daher von der Vorlage der Bestätigung nicht absehen, z. B. bei Spenden anlässlich von Haus- oder Straßensammlungen, bei Kollekten während des Gottesdienstes[2]

oder bei Zuwendungen, die in den Opferstock einer Kirche gelegt werden. Die Zuwendungsbestätigung erbringt aber keinen Beweis für die tatsächliche Verwendung der Zuwendung.[3]

 

Rz. 106a

Demgegenüber wird eingewandt, es handele sich nur um eine Frage der Feststellungslast ohne rechtsbegründende Wirkung. Entscheidend sei die endgültige Verwendung, § 50 Abs. 1 EStDV ersetze nur den endgültigen Verwendungsnachweis.[4]

Im Ergebnis ergeben sich indes für beide Ansichten kaum unterschiedliche Resultate. Das FA wird ohne Vorlage der Zuwendungsbestätigung die Zuwendung zu Recht nicht zum Abzug zulassen. Es können sich aber verfahrensrechtliche Unterschiede ergeben. Sieht man die Zuwendungsbestätigung als bloßes Beweismittel an, kann die verspätete Vorlage allenfalls zu einer Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führen. Diese Änderung wird aber grundsätzlich daran scheitern, dass die verspätete Vorlage als grobes Verschulden zu werten sein dürfte.[5]

Die verspätete Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO kein rückwirkendes Ereignis.[6]

[1] BFH, Urteil v. 29.11.1989, X R 154/88, BStBl 1990 II S. 570; BFH, Urteil v. 6.3.2003, XI R 13/02, BFH/NV 2003 S. 959; BFH, Urteil v. 19.7.2011, X R 32/10, BFH/NV 2012 S. 179: "die Zuwendungsbestätigung ist nicht nur ein Mittel der Glaubhaftmachung, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug".
[2] FG Nürnberg, Urteil v. 29.11.1960, I 555/60, EFG 1961 S. 342, rkr.
[3] H 10b.1 EStH "Zuwendungsbestätigung".
[4] Heinicke, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021 , § 10 b Rz. 40; Brandt, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 10 b EStG Rz. 73.
[5] A. A. Heinicke, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 10 b Rz. 50f.
[6] Vgl. auch BFH, Urteil v. 6.5.2014, X R 34/13, BFH/NV 2014 S. 1732 zur rückwirkenden Änderung nach dem FördGG.

6.1.1 Inhalt der Zuwendungsbestätigung

 

Rz. 107

Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt werden. Das BMF hat entsprechende Muster der Zuwendungsbestätigung veröffentlicht,Seit 2007 sind die Muster den Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz (Rz. 1, 1b) angepasst und neu veröffentlicht worden,[1] ebenso am 7.11.2013 die Muster für Vordrucke, die seit 1.1.2014 zu verwenden sind.[2]

Die Vordrucke sind verbindliche Muster, die vom Zuwendungsempfänger übernommen und selbst hergestellt werden können. Die Verwaltung lässt es zu, mehrere steuerbegünstigte Zwecke in einem Vordruck zu nennen, auch wenn die Zuwendungen unterschiedlich hoch begünstigt sind. Eine Trennung in die verschiedenen Zwecke, die vom Zuwendenden genannt worden sind, ist zulässig. Zulässig sind unter weiteren Voraussetzungen Sammelbestätigungen bei mehreren Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung.[3]

Zulässig sind maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person.[4]

 

Rz. 107a

Seit VZ 2009 kann der Zuwendende nach § 50 Abs. 1a EStDV den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO bis zum 28.2. des Folgejahres zu übermitteln.[5]

 

Rz. 107b

Durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 (Rz. 1) ist § 50 Abs. 1 EStDV insoweit geändert worden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO erstellen muss. § 63 Abs. 5 AO ist durch dasselbe Gesetz eingefügt worden und bestimmt, dass Zuwendungsbestätigungen nur erstellt werden dürfen, wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als 3Jahre (s. aber Rz. 108f) zurückliegt, oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60 a Abs. 1 AO nicht länger als 2 Kalenderjahre (s. Aber Rz. 108f) zurückliegt und bisher keine Anlage zum KSt-Bescheid oder kein Freistellungsbescheid erteilt wurde.

 

Rz. 107c

Die Zuwendungsbestätigung muss den Namen des Zuwendenden, die Höhe der Zuwendung, den Wert einer Sachzuwendung, die Angabe, dass der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört und die Zuwendung nur zur Förderung des begünstigten Zwecks verwendet wird, sowie Angaben des letzten Freistellungsbescheids enthalten. Handelt es sich bei der Zuwendung um einen Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

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