Rz. 108e

Nach § 50 Abs. 4 EStDV kann bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung der Nachweis durch einen Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geführt werden.

Die Zuwendung in Katastrophenfällen muss (wie bisher, Rz. 108) innerhalb eines bestimmten Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto erfolgen. Das Sonderkonto muss von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV) einschließlich seiner Mitgliedsorganisatoren eingerichtet worden sein.[1]

Vor Errichtung des Sonderkontos reicht die Zahlung auf ein anderes Konto der genannten Empfänger, § 50 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStDV.

 

Rz. 108f

Fälle von geringer Bedeutung liegen vor, wenn die Zuwendung gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV 300[2]  EUR (bis 31.12.2019 200 EUR) nicht übersteigt. Der Empfänger muss sein:

Zusätzlich verlangt § 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV vom Zuwendungsempfänger über die nach § 63 Abs. 3 AO bestehende Verpflichtung hinaus einen buchmäßigen Nachweis über die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Ferner müssen sich aus den Aufzeichnungen die Grundlagen für die Wertermittlung bei Sachzuwendungen und für die Wertermittlung bei Verzicht auf Erstattung ergeben. Zusätzlich zur Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist erforderlich, dass die Zuwendung auch tatsächlich zu den begünstigten Zweck verwendet wird.

 

Rz. 108g

Nach § 50 Abs. 5 EStDV reicht bei Zuwendungen in Katastrophenfällen das Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten, auf das die Zuwendung zulässigerweise geleistet wird, als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendung von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurde und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendungen und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde.

 

Rz. 109

Zum Vertrauensschutz bei nicht satzungsgemäß verwendeten Zuwendungen vgl. Rz. 155 ff.

 

Rz. 109a

Der Zuwendende hat die in § 50 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStDV genannten Unterlagen auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Sie sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren, sofern der Zuwendende sie nicht bereits auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt hat, § 50 Abs. 8 EStDV.

[1] Z. B. BMF, Schreiben v. 15.6.2020, IV C 4 – S 2223/19 /10003:002, BStBl 2020 I S. 574, betr. steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien v. 26.11.2019; BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19 /1000:003, BStBl 2020 I S. 498, betr. steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003:006, BStBl 2021 I S. 57.
[2] JStG v. 21.12.2020 m.W.z. 1.1.2020, BGBl 2020 I S. 3096; § 84 Abs. 2c EStDV.

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