Rz. 574
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit steuerfreien Mitgliederbeiträgen stehen, sind aufgrund der Blankettverweisung des § 8 Abs. 1 KStG gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar.[1] Mitgliederbeiträge sind keine nicht steuerbaren Einlagen, sondern steuerbare, aber sachlich steuerbefreite Einnahmen.[2] Bei der Aufteilung der Mitgliederbeiträge sind die mit ihnen zusammenhängenden Ausgaben nur in Höhe des Prozentsatzes abziehbar, der dem Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Beitragseinnahmen entspricht.[3] Vereinnahmt eine Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Beiträge im Schätzungswege aufgeteilt worden sind, neben den Beiträgen besondere Entgelte, z. B. für Prozessvertretungen, sind diese steuerpflichtig und deshalb in den Schlüssel für die Ermittlung der abziehbaren Ausgaben einzubeziehen.
Beispiel[4]:
Vereinnahmte Beiträge eines Haus- und Grundeigentümervereins | 130.000 EUR | |
An den Landesverband sind abgeführt | – 30.000 EUR | |
100.000 EUR | ||
Eigene Beitragseinnahmen, steuerpflichtige Einnahmen: | ||
20 % von 100.000 EUR | = 20.000 EUR | |
Entgelte für Prozessvertretungen | + 4.000 EUR | 24.000 EUR |
Ausgaben, die mit eigenen Beitragseinnahmen (100.000 EUR) | ||
und den Entgelten für Prozessvertretungen (4.000 EUR) | ||
zusammenhängen: 90.000 EUR | ||
Abzuziehen sind: | ||
90.000 × 24.000 | ||
104.000 | – 20.769 EUR | |
Überschuss | 3.231 EUR |
Würden die gesondert ermittelten abziehbaren Ausgaben 27.000 EUR übersteigen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in Vorjahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, müsste der Satz für die Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragseinnahmen von 20 % angemessen erhöht werden.[5]
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