Rz. 4

Abs. 1 S. 1 umschreibt den Einkommensbegriff des KSt-Rechts. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich demgemäß nach den Vorschriften des EStG und den sie ergänzenden oder ihnen vorgehenden speziellen Regelungen des KStG. Die Vorschrift enthält weiterhin Sonderregelungen zum Einkommen der Betriebe gewerblicher Art in S. 2 und der inl. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in S. 3. Schließlich trifft S. 4 Anordnungen zur gesamt-ertragsteuerlichen Einordnung von Leistungen und Leistungsversprechen zwischen Dividenden- und Leistungsbeziehern i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG und Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Personen zu behandeln sind.

 

Rz. 5

Abs. 2 bestimmt, dass bei unbeschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG, also bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

 

Rz. 6

Abs. 3 bringt zum Ausdruck, dass Gewinnausschüttungen jeder Art für die Einkommensermittlung keine Bedeutung haben; das gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttungen. Ebenso wirken sich verdeckte Einlagen grundsätzlich nicht auf das Einkommen aus. Darüber hinaus stellt die Vorschrift einen Zusammenhang zwischen der steuerlichen Behandlung verdeckter Einlagen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene her.

 

Rz. 7

Abs. 4, der den Verlustabzug und -ausgleich in den Fällen des "Mantelkaufs" ausschließt, ist durch Gesetz v. 25.7.1988[1] eingefügt und durch Gesetz v. 29.10.1997[2] verschärft worden. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[3] aufgehoben und durch § 8c KStG ersetzt.[4]

 

Rz. 8

Abs. 5 bestimmt, dass die aufgrund der Satzung erhobenen Mitgliederbeiträge bei Körperschaften und Personenvereinigungen für die Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Die Regelung gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen. Außer Ansatz bleiben aber nur solche Beträge, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Damit wird zugleich klargestellt, dass die Vorschrift bei Versicherungsunternehmen nicht auf Leistungen der Mitglieder anzuwenden ist, die ein Entgelt für die Übernahme der Versicherung darstellen (Rz. 569f.).

 

Rz. 9

Abs. 6 schließt den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten aus, wenn das Einkommen nur aus Einkünften besteht, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Der Hinweis "von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist" stellt klar, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn steuerpflichtige Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen sind (Rz. 575f.).

 

Rz. 10

Abs. 7–9 enthalten besondere Regeln für die Einkommensermittlung von Betrieben gewerblicher Art und von Körperschaften, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beherrscht werden, wenn diese ein Dauerverlustgeschäft betreiben. Abs. 7 schließt dabei die Anwendung der Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung auf Dauerverlustgeschäfte aus. Abs. 8 regelt den Verlustabzug bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art. Abs. 9 enthält Bestimmungen zum Verlustausgleich zwischen verschiedenen Sparten einer Kapitalgesellschaft i. S. d. Abs. 7 S. 1 Nr. 2. Im Ergebnis werden dadurch die Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung durch ein erweitertes Verlustabzugsverbot ersetzt.[5]

 

Rz. 11

Abs. 10 enthält für alle KSt-Subjekte die Folgerungen aus der Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge.

[1] BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224.
[2] BStBl I 1997, 928.
[3] BStBl I 2007, 630.
[4] Zur zeitlichen Anwendung von §§ 8c, 8d KStG siehe § 34 Abs. 3c, 6 und 6a KStG.
[5] BT-Drs. 16/11108, 27.

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