Rz. 572

Ein Leistungsaustausch kann auch dann vorliegen, wenn die Leistungen des Vereins durch Pauschbeträge abgegolten werden.[1] Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge auch dann regelmäßig pauschalierte Gegenleistungen für die Förderung durch den Verein darstellen, wenn der Verein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausübt, sofern das Schwergewicht in der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder liegt.[2] Ist dies nur z. T. der Fall, sind die Beiträge im Wege der Schätzung in einen steuerfreien Teil (reine Mitgliederbeiträge) und einen steuerpflichtigen Teil (pauschalierte Gegenleistung) aufzuteilen.[3] Findet zwischen der Körperschaft oder Personenvereinigung und den einzelnen Mitgliedern ein Leistungsaustausch statt und werden die der Vereinigung verursachten Kosten durch Sonderentgelte der leistungsempfangenden Mitglieder nicht in vollem Umfang gedeckt, ist die Auffassung gerechtfertigt, dass in den allgemeinen Mitgliederbeiträgen steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, die ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln sind.[4]

 

Rz. 573

Die KStR sehen für einige Fälle eine schätzungsweise Aufteilung der Beträge in echte Mitgliederbeiträge (steuerfrei) und in pauschalierte Gegenleistungen (steuerpflichtig) vor:

  • Haus- und Grundeigentümervereine sowie Mietervereine: 20 % der eigenen Beitragseinnahmen abzüglich der an übergeordnete Verbände abgeführten Beiträge sind steuerpflichtige unechte Mitgliederbeiträge. Besondere Entgelte, z. B. für Prozessvertretung, werden den steuerpflichtigen Einnahmen voll hinzugerechnet. Eine angemessene Erhöhung kommt in Betracht, wenn im Durchschnitt mehrerer Jahre die abziehbaren Ausgaben den steuerpflichtigen Teil der Beitragseinnahmen übersteigen.[5] Angemessen ist die Erhöhung, wenn im Durchschnitt mehrerer Jahre die abziehbaren Ausgaben nicht höher sind als die steuerpflichtigen Einnahmen.
  • Obst- und Gartenbauvereine: 20 % der eigenen Beitragseinnahmen abzüglich der an übergeordnete Verbände abgeführten Beiträge. sind steuerpflichtige unechte Mitgliederbeiträge.[6]
  • Nicht steuerbegünstigte Tierzucht- oder Vatertierhaltungsvereine (ausgenommen Verbände und Vereine der Pelztierzucht): 50 % der Beitragseinnahmen und der einmaligen Gebühren sind steuerfrei.[7]
  • Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs von (Körperschaften und) Personenvereinigungen (nicht von Betrieben gewerblicher Art): 25 % der Beitragseinnahmen sind steuerpflichtige unechte Mitgliederbeiträge; Zuschüsse von Gemeinden sind steuerfrei.[8]
  • Werbevereine[9]: 25 % der Beitragseinnahmen sind echte Mitgliedsbeiträge; 75 % der Einnahmen sind daher steuerpflichtige unechte Mitgliederbeiträge.[10]
[6] R 8.13 Abs. 1 KStR; die vorgenannten Regelungen für Haus-, Grundeigentümer- und Mietervereine sind zur pauschalierten Ermittlung entsprechend anzuwenden.
[9] FG Baden-Württemberg v. 19.12.1990, 3 K 7/87, EFG 1992, 766.
[10] Die KStH nehmen keine solche pauschalierte Aufteilung vor; vielmehr wird von einer vollen Steuerpflicht ausgegangen, H 8.11 "Werbeverband" KStH.

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