Rz. 570

Kein echter Mitgliederbeitrag ist anzunehmen, wenn ein Leistungsaustausch zwischen Körperschaft oder Personenvereinigung und Mitgliedern vorliegt und die Beiträge für besondere Leistungen bzw. für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen der Mitglieder gezahlt werden.[1] Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu untersuchen, ob die Zahlungen der Mitglieder für allgemein mitgliedschaftliche Leistungen oder für konkrete Gegenleistungen erbracht werden. Nur im letzteren Fall ist der Beitrag als Entgelt für eine Gegenleistung anzusehen.[2] Eine Gegenleistung liegt vor, wenn ihre Höhe vom Umfang der Inanspruchnahme abhängt. Echte Mitgliederbeiträge sind dagegen gegeben, wenn die Gegenleistung zwar die Nutzung der Einrichtungen der Körperschaft abgilt, aber nach Grund und Höhe unabhängig davon ist, ob und in welchem Umfang eine solche Nutzung erfolgt.[3] Beim Bezug einer Mitgliederzeitschrift kommt es darauf an, ob deren Überlassung bei der Bemessung der jeweiligen Mitgliederbeiträge Berücksichtigung gefunden hat. Nur wenn dies der Fall ist, liegt eine Gegenleistung der Mitglieder für eine von der Organisation erbrachte Leistung und mithin ein unechter Mitgliederbeitrag vor.[4]

 

Rz. 571

Keine echten Mitgliederbeiträge sind Zahlungen

  • an einen Verein, der gegenüber seinen Mitgliedern Werbe- und Marketingleistungen erbringt, unabhängig davon, ob die Höhe der Mitgliederbeiträge an den Nutzen dieser Leistungen gekoppelt ist, oder die Leistung gegen pauschalierte Entgelte erbracht wird[5],
  • an eine Getreidebörse[6],
  • an einen Warenzeichenverein[7],
  • an einen Lohnsteuerhilfeverein; es handelt sich in vollem Umfang um steuerpflichtige Entgelte für Gegenleistungen der Vereine an ihre Mitglieder[8],
  • an einen Werbeverein[9],
  • an einen Verein, dessen Tätigkeit sich darauf beschränkt, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren[10],
  • an einen VVaG, wenn die Zahlungen ein Entgelt für die Übernahme der Versicherung darstellen[11],
  • an einen Sicherungsfonds der Kreditwirtschaft; es handelt sich um ein einer Versicherung ähnliches Verhältnis zur wirtschaftlichen Förderung des Geschäftsbetriebs des einzelnen Mitglieds. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Beiträge nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs des Mitglieds (Summe der Verbindlichkeiten des Mitglieds) berechnen[12],
  • an einen Haus- und Grundeigentümerverein als Entgelt für individuelle Rechts- und sonstige Beratung[13],
  • an Pelztierzüchterverbände und -vereine, sowie in überwiegendem Umfang auch an Obst- und Gartenbauvereine und an nicht steuerbegünstigte Tierzuchtverbände und Vatertierhaltungsvereine.[14]
[2] BFH v. 9.6.1964, I 153/62, HFR 1964, 457.
[3] FG Nürnberg v. 23.4.1991, II 21/87, EFG 1991, 768 (betrifft Umsatzsteuer).
[5] BFH v. 8.6.1966, I 151/63, BStBl III 1966, 632 Rz. 12; FG Münster v. 24.6.2020, 13 K 2480/16 K,G, EFG 2020, 1444 Rz. 52 ff.; H 8.11 "Werbeverband" KStH.
[8] BFH v. 29.8.1973, I R 234/71, BStBl II 1974, 60 Rz. 16, H 8.13 "Lohnsteuerhilfevereine" KStH.
[9] FG Baden-Württemberg v. 19.12.1990, 3 K 7/87, EFG 1992, 766.
[10] BFH v. 28.6.1989, I R 86/85, BStBl II 1990, 550 Rz. 16 f.; H 8.11 "Abgrenzung zu Leistungsentgelten" KStH 2015.
[11] Vgl. BFH v. 21.4.1953, I 32/53 U, BStBl III 1953, 175 Rz. 13; Schober, in Bott/Walter, KStG, § 8 KStG Rz. 1355; R 8.11 Abs. 4 S. 1 KStR; siehe aber auch Rz. 569.
[13] Hessisches FG v. 20.11.2003, 4 K 3898/01, EFG 2005, 561 Rz. 34ff.; s. a. R 8.12 KStR und H 8.12 KStH für die pauschalierte Aufteilung bei einheitlichen Beiträgen.
[14] R 8.13 Abs. 1, 3 und 4 KStR. Für diejenigen Organisationen, die nicht die Pelztierzucht fördern, ist aber eine pauschalierte Aufteilung der Beiträge möglich, s. Rz. 573.

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