Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 8 Abs 5 KStG bleiben bei Kö und Pers-Vereinigungen Beiträge, die aufgr der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. Die Vorschrift stellt somit eine sachliche StBefreiung für diese Mitgliederbeiträge dar (s Lehmann in F/D, KStG, § 8 Rn 559 und Rn 574, und s Kümpel in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1789). Wie andere Unternehmen, benötigen auch Kö und Pers-Vereinigungen idR ein gewisses EK. Während dies bei Kap-Ges in Gestalt von St-Kap oder Grundkap in Erscheinung tritt, welche durch (bei der Kap-Ges) stfreie Einlagen erbracht werden, dienen bei bestimmten Kö und Pers-Vereinigungen insbesondere die Mitgliederbeiträge der Schaffung des notwendigen EK (s Urt des BFH v 21.04.1953, BStBl III 1953, 175).

 

Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Vorschrift korrespondiert mit § 10 Nr 1 KStG, wonach die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Stpfl, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nabzb sind (s Lehmann in F/D, KStG, § 9 Rn 559).

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