Rz. 559

Nach Abs. 5 bleiben bei Körperschaften und Personenvereinigungen die aufgrund der Satzung erhobenen Mitgliederbeiträge für die Einkommensermittlung außer Ansatz. Die Vorschrift ist auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen anzuwenden.[1] Es bleiben aber nur solche Beiträge außer Ansatz, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Beiträge, die den Charakter von Gegenleistungen für Leistungen an die Mitglieder haben, sind steuerpflichtig. Damit wird zugleich klargestellt, dass die Vorschrift bei Versicherungsunternehmen nicht auf Leistungen der Mitglieder anzuwenden ist, die ein Entgelt für die Übernahme der Versicherung darstellen. Bei der Regelung in Abs. 5 handelt es sich um eine sachliche Steuerbefreiung von Einnahmen, die steuerbar sind. Hiermit korrespondiert § 10 Nr. 1 KStG, wonach Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke steuerlich nicht abziehbar sind.

 

Rz. 560

Mitgliederbeiträge sind, insbesondere bei Vereinen und anderen Körperschaften, die kein formalisiertes Eigenkapital haben, keine Einlagen.[2] Der Begriff der Einlagen passt nur auf Körperschaften, die ein Eigenkapital aufweisen und Kapitalkonten führen müssen, also i. d. R. auf Wirtschaftsunternehmen. Die Unterscheidung zwischen Einlagen und Mitgliederbeiträgen ist wesentlich für die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG (Rz. 574). Eine Normenkonkurrenz kann auftreten, wenn ein gemeinnütziger Verein zu beurteilen ist. Dann sind die Mitgliederbeiträge nicht erst aufgrund der Einkommensermittlungsvorschrift des § 8 Abs. 5 KStG, sondern bereits nach dem vorrangig anzuwenden § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit.[3]

[2] Gl. A. Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 KStG Rz. 1500; Krämer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 5 KStG Rz. 1; Schober, in Bott/Walter, KStG, § 8 KStG Rz. 1355; siehe zur a. A. Schnitger/Lebhart, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 8 KStG Rz. 798, 808 m. w. N.
[3] Schober, in Bott/Walter, KStG, § 8 KStG Rz 1347.

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