Rz. 517

Eine Genossenschaft (früher: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) ist nach § 1 Abs. 1 GenG unmittelbar auf die Förderung der Erwerbstätigkeit oder die wirtschaft ihrer Mitglieder gerichtet oder darauf, deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft, die ihren eigenen Erwerbszweck zu fördern hat und ihre Gesellschafter nur im Wege der Gewinnausschüttung begünstigen darf, muss eine Genossenschaft keine eigenen Gewinnzwecke verfolgen, sondern kann die Gewinnzwecke der Genossen fördern. Daraus folgt, dass Genossenschaften im Mitgliedergeschäft auf die Erzielung von Gewinnen verzichten können. Es entspricht dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft, im Mitgliedergeschäft lediglich Kostendeckung anzustreben. Genossenschaften können daher, anders als Kapitalgesellschaften, insoweit als "Non-Profit-Gesellschaften" geführt werden.[1]

 

Rz. 518

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaften haben nach § 8 Abs. 2 KStG zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Rz. 67). Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt[2] und nach § 3 Nr. 8 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Gewisse Wohnungsbaugenossenschaften sind ferner nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und § 3 Nr. 15 GewStG körperschaft- und gewerbesteuerbefreit.

 

Rz. 519

Die Gewinn- und Einkommensermittlung der Genossenschaften richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Anzuwenden sind auch die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung.[3] Jedoch sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Genossenschaften können im Interesse der Mitglieder geführt werden (Rz. 517). Eine Begünstigung der Genossen dadurch, dass im Geschäftsverkehr mit ihnen auf die Erzielung eines Gewinns verzichtet wird, widerspricht daher nicht dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Leiters einer Genossenschaft und ist daher keine verdeckte Gewinnausschüttung.[4]
  • Genossenschaftliche Rückvergütungen, die ihrem Wesen nach den Charakter von Gewinnzuwendungen an die Genossen haben, können in bestimmtem Umfang bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, mindern also das Einkommen.[5]
  • Die Verzinsung der Geschäftsguthaben nach § 21a GenG ist steuerlich eine Gewinnausschüttung.[6] Die Zinsen bilden also keine Betriebsausgaben und dürfen das Einkommen daher nicht mindern.[7] Andererseits bedeutet dies, dass die Zinsschranke nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG, auf diese Zinsen nicht anwendbar ist. Es handelt sich nicht um Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke nach § 4h Abs. 3 S. 2 EStG, da sie den maßgeblichen Gewinn nicht gemindert haben.
 

Rz. 520

Nicht steuerbefreite Genossenschaften unterliegen dem normalen Steuersatz des § 23 Abs. 1 KStG i. H. v. 15 %. Genossenschaften, deren Betrieb sich auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt und die nicht steuerbefreit sind, können nach § 25 KStG im Vz der Gründung und in den folgenden neunKalenderjahren einen Freibetrag von jeweils 15.000 EUR geltend machen.

[5] § 22 KStG und die Kommentierung hierzu.
[6] Pöhlmann, in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 21 GenG Rz. 6; Beuthien, GenG, 16. Aufl. 2018, § 21a GenG Rz. 6.

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