Rz. 67

Nach § 8 Abs. 2 KStG beziehen bestimmte steuerpflichtige Körperschaften zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Körperschaften können keine anderen Einkunftsarten haben, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Bei ihnen sind daher alle Einkünfte originär als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. So gelten bei diesen Stpfl. z. B. Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft oder grundstücksverwaltenden Personengesellschaft auch dann als gewerbliche Einkünfte, wenn sie bei den anderen Beteiligten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind, sog. "Zebragesellschaften".[1], Entsprechend sind Einkünfte aus einer im Erbgang übergegangenen Steuerberaterkanzlei bei einer Kapitalgesellschaft als gewerblich zu qualifizieren, nicht als freiberuflich.[2] Dies gilt auch für die GewSt; diese Körperschaften sind daher gewerbesteuerpflichtig, auch wenn ihre Tätigkeit ausschließlich in Vermögensverwaltung besteht. Aus der Natur der Sache heraus können auch Betriebe gewerblicher Art nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben.[3]

 

Rz. 68

Die Regelung für diese zwingenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist durch Gesetz v. 7.12.2006[4] im Zusammenhang mit der Einbeziehung von im Ausland gegründeten Körperschaften geändert worden. Danach besteht folgende Rechtslage:

  • Bis Vz 2005 knüpfte die Regelung über die zwingenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb an die handelsrechtliche Buchführungspflicht an (Rz. 70).
  • Ab Vz 2006 können alle in § 1 Abs. 1 Nrn. 1–3 KStG aufgeführten unbeschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben (Rz. 73). Die Neuregelung hängt damit zusammen, dass nach ausl. Recht gegründete Körperschaften ihre Geschäftsleitung in das Inland verlegen und damit unbeschränkt steuerpflichtig werden können. Bei diesen sog. dual resident Körperschaften kann es zweifelhaft sein, ob und in welchem Umfang sie den handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften unterliegen. Um solche Zweifel auszuräumen, wurde die Regelung in Abs. 2 von der Buchführungspflicht abgekoppelt.[5]
  • Bemerkenswert ist, dass § 7 Abs. 4 KStG nicht entsprechend geändert wurde. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hängt daher das "Wirtschaftsjahr" weiterhin von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ab.
 

Rz. 69

Die Gesetzesänderung hat insbesondere für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die nach ausl. Recht gegründet worden sind, sowie für Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG Bedeutung. Für nach inl. Recht gegründete Körperschaften sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ändert sich dagegen nichts. Nach inl. Recht gegründete Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG können nach neuem und nach altem Recht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften fallen weder nach altem noch nach neuem Recht unter Abs. 2, können also grundsätzlich alle Einkunftsarten haben.[6]

 

Rz. 70

Die Neuregelung hat Bedeutung für nach ausl. Recht gegründete unbeschränkt stpfl. Körperschaften, bei denen zweifelhaft sein kann, ob und in welchem Umfang sie den Buchführungsvorschriften des HGB unterliegen, und zwar auch dann , wenn das ausl. Recht eine entsprechende Buchführungspflicht enthält.[7] § 8 Abs. 2 a. F. KStG war auf sie daher möglicherweise nicht anwendbar; nach der Neufassung der Vorschrift können auch diese Körperschaften nur gewerbliche Einkünfte haben. Eine Änderung trat auch für Körperschaften ein, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1–3 KStG fallen, und die aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit Kaufleute sind. Nach altem Recht konnten sie nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, da sie aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet waren. Nach neuem Recht können sie neben gewerblichen Einkünften auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten beziehen, da § 8 Abs. 2 KStG nicht mehr an die Buchführungspflicht anknüpft.[8]

Rz. 71 einstweilen frei

 

Rz. 72

Abs. 2 gilt für nach deutschem Recht gegründete Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, für Genossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG sowie für Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG. Eine nach ausl. Recht gegründete Körperschaft, die unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil sich ihre Geschäftsleitung im Inland befindet, z. B. die "Limited" englischen Rechts, fällt unter die Regelung des Abs. 2, wenn sie in ihrer Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft, einer deutschen Genossenschaft oder einem deutschen Versicherungs- bzw. Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit entspricht. In diesem Fall ist die Körperschaft den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1–3 KStG zuzuordnen. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Rechtstypenvergleich festzustellen.[9]

 

Rz. 73

Voraussetzung dafür, dass die genannten Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können, ist, dass sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Nach § 1 Abs. 1 KStG ist das der Fall, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Unbeschränkte Steuer...

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