Rz. 245

Für die Ermittlung des Einkommens der (steuerpflichtigen) Genossenschaften gilt die Besonderheit, dass Rückvergütungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können und damit nicht besteuert werden.[1] Eine weitere Besonderheit bildet die Verzinsung der Geschäftsguthaben. Grundsätzlich dürfen Geschäftsguthaben der Genossen nach § 21 GenG nicht verzinst werden. Jedoch sieht § 21a GenG als Ausnahme vor, dass das Statut die Verzinsung erlauben kann. Die Zinsen sind spätestens 6 Monate nach Schluss des jeweiligen Geschäftsjahrs auszuzahlen. Steuerlich sind diese Zinsen nicht als Betriebsausgaben zu behandeln, auch wenn sie in der Buchhaltung als Betriebsausgaben gebucht worden sind. Es handelt sich um Gewinnausschüttungen, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruhen.

 

Rz. 246

Auf die Einkommensermittlung der Genossenschaft anwendbar sind auch die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung.[2]

[2] Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG, Anh. zu § 8 KStG Rz. 302"Genossenschaften".

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