Rz. 77

Andere KSt-Subjekte[1] erzielen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern können auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben[2]. Für sie kommen alle Einkunftsarten in Betracht, mit Ausnahme der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Unterhalten diese Körperschaften einen Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, umfasst dieser nicht zwingend die gesamte Tätigkeit der Körperschaft. Es ist also abzugrenzen zwischen dem gewerblich genutzten Vermögen, z. B. einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aus dem gewerbliche Einkünfte fließen, und dem übrigen Bereich der Körperschaft, der zu Einkünften aus Vermögensverwaltung, also Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, führen kann. Maßgebend für den Umfang der gewerblichen Einkünfte ist, ob die Wirtschaftsgüter notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen der gewerblichen Tätigkeit sind, oder ob sie zur Vermögensverwaltung gehören.

 

Rz. 78

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn und soweit ihre Tätigkeit zu originär gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 2 EStG führt. Sie können daneben auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielen. Einen dem § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entsprechenden Grundsatz, dass die gewerbliche Tätigkeit andere Einkünfte als gewerblich infiziert, gibt es körperschaftsteuerlich nicht.[3]

[1] Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, einschließlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG aufgeführten rechtsfähigen und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen.
[2] BFH v. 4.5.2022, I R 19/18, BFH/NV 2022, 1210 Rz. 10; s. a. für die Stiftung im bewertungsrechtlichen Kontext BFH v. 27.4.2022, II R 9/20, BStBl II 2022, 541 Rz. 25, BFH/NV 2022, 945.
[3] Zur Erweiterung der Gewerblichkeit bei bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG s. Rz. 76.

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