2.15.1.3.1 Überblick

 

Rz. 215

Grundsätzlich darf die Genossenschaft nur solche Geschäfte durchführen, die der Satzung entsprechen bzw. zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich oder dienlich sind. Man unterscheidet Zweckgeschäfte (Mitgliedergeschäfte, Nichtmitgliedergeschäfte), Gegengeschäfte, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt darin, dass bei steuerbegünstigten Genossenschaften Nebengeschäfte steuerschädlich sind.

2.15.1.3.2 Zweckgeschäfte

 

Rz. 216

Zweckgeschäfte sind diejenigen Geschäfte, mit denen die Genossenschaft unmittelbar ihren satzungsmäßigen Zweck verfolgt, mit denen also die Mitglieder gefördert werden sollen. Zweckgeschäfte können mit Mitgliedern (Mitgliedergeschäfte) oder mit Nichtmitgliedern (Nichtmitgliedergeschäfte) vorgenommen werden. Ein Geschäft, das sich im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks der Genossenschaft bewegt, ist daher auch dann ein Zweckgeschäft, wenn es mit einem Nichtmitglied vorgenommen wird, nicht ein Nebengeschäft.[1]

 

Rz. 217

Für die Frage, ob ein Zweckgeschäft ein Mitgliedergeschäft ist, ist entscheidend, ob der Geschäftspartner im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Mitglied der Genossenschaft ist. Es genügt, wenn zzt. des Geschäftsabschlusses die Beitrittserklärung vorliegt und diese unverzüglich dem Registergericht zur Eintragung eingereicht wird.[2] Die Mitgliedschaft muss während der ganzen Zeit bestehen, in der das Mitglied mit der Genossenschaft in Geschäftsbeziehungen steht.

 

Rz. 218

Zweckgeschäfte sind:

  • bei Absatz-/Verwertungsgenossenschaften der Einkauf von Waren. Erfolgt der Einkauf bei Mitgliedern, liegt ein Mitgliedergeschäft vor; erfolgt er bei Nichtmitgliedern, handelt es sich um ein Nichtmitgliedergeschäft.
  • bei Produktionsgenossenschaften die gleichen wie bei Absatzgenossenschaften.
  • bei Einkaufsgenossenschaften der Verkauf der Waren. Der Verkauf an Mitglieder ist ein Mitgliedergeschäft, der Verkauf an Nichtmitglieder dagegen ein Nichtmitgliedergeschäft.
  • bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften sowohl der Einkauf (für den Bereich Absatzgenossenschaft) als auch der Verkauf (für den Bereich Bezugsgenossenschaft). Ein- und Verkauf gegenüber Mitgliedern sind Mitgliedergeschäfte, gegenüber Nichtmitgliedern Nichtmitgliedergeschäfte.
  • bei sonstigen Genossenschaften die sich aus dem Genossenschaftszweck ergebenden Geschäfte. Z. B. ist die Zurverfügungstellung von Maschinen bei der Nutzungsgenossenschaft Zweckgeschäft; ist der Mieter der Maschine ein Mitglied, handelt es sich um ein Mitgliedergeschäft, sonst um ein Nichtmitgliedergeschäft.

2.15.1.3.3 Gegengeschäfte

 

Rz. 219

Gegengeschäfte sind die notwendigen Gegenstücke zu den Zweckgeschäften; die Durchführung des Zweckgeschäfts bedingt die Vornahme des Gegengeschäfts. So ist bei einer Einkaufsgenossenschaft der Verkauf der Waren Zweckgeschäft, der Einkauf Gegengeschäft. Entsprechend ist z. B. bei einer Absatzgenossenschaft der Verkauf der Waren Gegengeschäft, das aufgrund des Einkaufs (Zweckgeschäft) notwendig wird. Bei einer Nutzungsgenossenschaft ist z. B. der Ankauf der Maschinen, die den Nutzenden zur Verfügung gestellt werden sollen, Gegengeschäft.

2.15.1.3.4 Hilfsgeschäfte

 

Rz. 220

Hilfsgeschäfte ergeben sich notwendig aus dem Betrieb der Genossenschaft; sie sind keine Zweck- oder Gegengeschäfte, weil sie dem Zweck der Genossenschaft nicht unmittelbar dienen, sie sind aber zur Abwicklung der Zweck- und Gegengeschäfte und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Genossenschaft notwendig.[1] Zu den Hilfsgeschäften gehören etwa der Einkauf von Büromaterial oder Betriebsmitteln und die Verwertung überflüssigen oder unbrauchbaren Inventars. Die Geschäfte verlieren ihren Charakter als Hilfsgeschäfte, wenn sie über einen Umfang hinausgehen, der für die Durchführung der Zweck- und Hilfsgeschäfte noch nützlich ist.

 

Rz. 221

Zu den Hilfsgeschäften gehört auch die Veräußerung von Anlage- und Umlaufvermögen (wobei die Veräußerung von Umlaufvermögen, je nach Lage des Falls, auch Zweck- oder Gegengeschäft sein kann), wenn die Veräußerung aus betrieblichen Gründen erfolgt, etwa weil das Umlaufvermögen nicht mehr benötigt wird oder weil das Anlagevermögen infolge von Strukturverschiebungen überflüssig geworden ist (z. B. Grundstücke), oder wenn Anlagevermögen veräußert wird, um mit dem Erlös anderes, für den Zweck der Genossenschaft besser geeignetes Anlagevermögen zu erwerben.[2] Wird der Erlös dagegen nicht zur Finanzierung von Betriebsanlagen verwendet, liegt ein Nebengeschäft vor.[3] Ein Geschäft wird nicht allein deshalb zum Hilfsgeschäft, weil der Gewinn an die Mitglieder der Genossenschaft ausgeschüttet wird. Wird der Gewinn eines Geschäfts an die Mitglieder ausgeschüttet, stehen diese Mittel der Genossenschaft nicht mehr zur Erfüllung des Satzungszwecks zur Verfügung, sodass die Annahme eines Hilfsgeschäfts regelmäßig ausscheidet. Ausschüttungen an Mitglieder können für sich allein auch kein satzungsmäßiger Zweck der Genossenschaft sein. Ein Geschäft zur Erzielung von Mitt...

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