Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit

Die Finanzverwaltung hat sich zur Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit geäußert.

Aufnahme einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit oder Betriebseröffnung

Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eröffnet oder eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, muss gegenüber dem Finanzamt innerhalb eines Monats Auskunft erteilen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Es gibt folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit.

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung

Seit 1.1.2021 sind folgende Fragebögen elektronisch zu übermitteln:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft

Ab 1.1.2022 gilt das auch für den Frageboten "Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht".

Ausnahme: Härtefall und Vereine

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen muss, es sei denn, dass zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wird. Auch der Fragebogen "Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit" wird noch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht. Die elektronische Übermittlung erfolgt über Elster.

BMF, Schreiben v. 17.9.2021, IV A 5 - O 1561/19/10003 :005