2.15.1.1 Begriff Genossenschaft

 

Rz. 212

Nach § 1 GenG sind Genossenschaften juristische Personen des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Gekennzeichnet sind Genossenschaften danach dadurch, dass ihr Zweck nicht, wie der der Kapitalgesellschaft, auf die Erzielung eigener Gewinne gerichtet ist, während die Anteilsinhaber hieran nur mittelbar durch Ausschüttungen oder Wertsteigerungen der Anteile profitieren, sondern unmittelbar auf die Förderung der Mitglieder. Der Zweck der Genossenschaft besteht darin, durch Zusammenfassung der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Genossen technische, wirtschaftliche und sonstige Möglichkeiten zu eröffnen, die diesen isoliert nicht offen stünden. Im betrieblichen Bereich sollen den Genossen dadurch technische und organisatorische Möglichkeiten geboten werden, die diese allein wegen des geringen Betriebsumfangs, der geringen finanziellen Mittel, der geringen Marktmacht usw. nicht hätten.[1] Während die Kapitalgesellschaft sich selbst fördert, bezweckt die Genossenschaft die Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft "dient" den Genossen bzw. den Betrieben der Genossen und verfolgt keinen wirtschaftlichen Selbstzweck.[2] Hieraus folgt die Schädlichkeit von Nichtmitglieder- und Nebengeschäften. Dem Genossenschaftszweck entspricht es daher, wenn die Genossenschaft nur in einem solchen Maß eigenen Gewinn erstrebt, wie es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs erforderlich ist.[3]

 

Rz. 213

Die Genossenschaft ist zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt persönlich steuerpflichtig, sie gehört jedoch nicht zu den Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich sind Genossenschaften in vollem Umfang steuerpflichtig, für bestimmte Genossenschaften bestehen jedoch in § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (Wohnungsbaugenossenschaften) und § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften) Steuerbefreiungen. Darüber hinaus können alle Genossenschaften durch genossenschaftliche Rückvergütungen nach § 22 KStG, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ihren steuerpflichtigen Gewinn erheblich mindern.

2.15.1.2 Arten der Genossenschaften

 

Rz. 214

Für steuerliche Zwecke werden Genossenschaften nach den Arten ihrer Geschäftsbetriebe eingeteilt:

  • Absatz-, Verwertungsgenossenschaften: Ihr Zweck besteht darin, die Mitglieder bei dem Absatz ihrer Produkte zu unterstützen; die Genossenschaft erwirbt daher Waren von den Genossen, um sie weiterzuveräußern.
  • Produktionsgenossenschaften: Sie stellen eine Sonderform der Absatzgenossenschaften dar. Die Genossenschaft erwirbt Waren von den Mitgliedern, um sie zu verarbeiten und dann weiterzuveräußern.
  • Einkaufsgenossenschaften: Zweck der Genossenschaft ist der Einkauf bei Nichtmitgliedern und der Verkauf der Waren an Mitglieder. Zu dieser Gruppe gehören die Konsumgenossenschaften.
  • Bezugs- und Absatzgenossenschaften: Sie stellen eine Mischform aus Einkaufs- und Absatzgenossenschaften dar. Zweck der Genossenschaft ist einerseits der gemeinsame Bezug von Waren zum Verkauf an die Mitglieder (Bezugsgenossenschaft), andererseits aber auch die Förderung des Absatzes der Waren der Mitglieder (insoweit Absatzgenossenschaft).
  • Kreditgenossenschaften.
  • Nutzungs-, Dienst-, Werkleistungs-, Beratungs- und Arbeitsbeschaffungsgenossenschaften: Die Tätigkeit ergibt sich hier aus dem jeweiligen Zweck der Genossenschaft, z. B. die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern der Genossenschaft (Maschinen, landwirtschaftliche Geräte o. Ä.), die Beratung der Mitglieder oder die Verschaffung von Arbeitsmöglichkeiten (Arbeitsbeschaffungsgenossenschaft).
  • Wohnungsbaugenossenschaften: Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Erstellung und Zurverfügungstellung von Wohnungen an die Mitglieder.
  • Anschlussgenossenschaften: Sie werden Mitglied einer Genossenschaft; in der Anschlussgenossenschaft schließen sich ihrerseits Mitglieder zusammen, die aus besonderen Gründen (etwa fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit) nicht unmittelbar Mitglied der Genossenschaft werden können.
  • Lieferungsgenossenschaften: Sie bilden bei Absatzgenossenschaften die örtliche Sammelstelle für die Erzeugnisse der Mitglieder; die Lieferungsgenossenschaft ist ihrerseits Mitglied der Absatz-/Verwertungsgenossenschaft.

2.15.1.3 Geschäfte der Genossenschaft

2.15.1.3.1 Überblick

 

Rz. 215

Grundsätzlich darf die Genossenschaft nur solche Geschäfte durchführen, die der Satzung entsprechen bzw. zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich oder dienlich sind. Man unterscheidet Zweckgeschäfte (Mitgliedergeschäfte, Nichtmitgliedergeschäfte), Gegengeschäfte, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt darin, dass bei steuerbegünstigten Genossenschaften Nebengeschäfte steuerschädlich sind.

2.15.1.3.2 Zweckgeschäfte

 

Rz. 216

Zweckgeschäfte sind diejenigen Geschäfte, mit denen die G...

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