Rz. 5

§ 21a KStG ist erforderlich (für Zweifel s. Rz. 6), weil damit von der allgemeinen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abgewichen wird (Rz. 25). Die Abzinsung von Deckungsrückstellungen muss daher nicht mit dem steuerlichen Zinssatz von 5,5 % (Rz. 28), sondern kann durch das Wahlrecht (Rz. 31) mit dem jeweiligen handelsrechtlichen Zinssatz erfolgen. Dadurch kommt es zu keiner Abweichung von Steuer- und Handelsbilanz.

 

Rz. 6

Teilweise wird angeführt, dass eine Abweichung von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG nicht angeordnet werden müsste, § 21a KStG also überflüssig ist, weil Deckungsrückstellungen bereits nach handels- bzw. versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften abzuzinsen sind[1], weshalb § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ohnehin nicht einschlägig sei.

[1] Trost, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 21a KStG Rz. 9.

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