Rz. 25
Auch die Bewertung von Deckungsrückstellung richtet sich grds. nach den handels- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich ist neben § 341f HGB und § 25 RechVersV vor allem die DeckRV und KalV. Darüber machen versicherungsrechtlich §§ 21 ff. PFAV bestimmte Vorgaben für Pensionsfonds. Für die Steuerbilanz werden die Regelungen durch die allgemeine steuerliche Bewertungsvorschrift für Rückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergänzt. Dabei ist für Deckungsrückstellungen charakterlich lediglich die Abzinsungsvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG relevant.[1]
Rz. 26-27 einstweilen frei
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