Rz. 28

Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Rz. 18f.) wird ein Wahlrecht (Rz. 31) eingeräumt, die Deckungsrückstellung statt mit dem steuerlichen Zinssatz von 5,5 %, mit dem jeweiligen handels- oder versicherungsrechtlich zulässigen Zinssatz abzuzinsen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KStG). In Betracht kommt der Höchstzinssatz, der sich durch § 25 RechVersV oder der auf Grund des § 240 Satz 1 Nr. 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung ergibt (gemeint ist §§ 21 ff. PFAV), oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz. Dies sind Zinssätze, die in dem Versicherungsvertrag vereinbart sind. Der von dem Unternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszinsfuß gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrags.

Rz. 29-30 einstweilen frei

 

Rz. 31

Bei § 21a Abs. 1 Satz 1 KStG handelt es sich dem Wortlaut nach um ein Wahlrecht. Zwar lässt die Eingangsformulierung einen anderen Schluss zu.[1] Das Wahlrecht wird aber durch die am Schluss befindliche Anordnung deutlich.[2] Dementsprechend handelt es sich auch um ein Wahlrecht zur Anwendung des handels- oder versicherungsrechtlich zulässigen Zinssatzes und nicht umgekehrt.[3]

[1] "§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ist (…) mit der Maßgabe anzuwenden…".
[2] Zusammengefasst: "…mit der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen (…) mit dem (…) Zinssatz abgezinst werden können".
[3] A.A. Schnabel, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 21a KStG Rz. 7: "Wahlrecht zur Anwendung des Abzinsungssatzes des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG".

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