Rz. 66

Bildet die Organgesellschaft eine Rücklage, berührt dies das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht; in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft ist aber ein entsprechender Zugang im EK 04 auszuweisen (vgl. § 37 Rz. 2ff.). Hinsichtlich dieses Zugangs kann keine Bindung des Feststellungsbescheides an den Körperschaftsteuerbescheid der Organgesellschaft eintreten, da das Einkommen und die Körperschaftsteuer der Organgesellschaft regelmäßig 0 DM betragen. Über die Höhe des Zugangs zum EK 04 ist daher im Feststellungsbescheid der Organgesellschaft zu entscheiden[1].

Bei dem Organträger ist das Einkommen der Organgesellschaft in dem vom Organträger zu versteuernden Einkommen enthalten und beeinflusst daher auch die Tarifbelastung. An beides ist der Feststellungsbescheid des Organträgers im üblichen Umfang gebunden (vgl. Rz. 32, 37). Darüber hinausgehende Fragen (z. B. Minderungsbetrag bzgl. des organschaftlichen Ausgleichspostens bei nicht 100 %iger Beteiligung des Organträgers im EK 02; vgl. § 36 Rz. 7) sind dagegen im Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers nicht entschieden; insoweit besteht daher keine Bindung des Feststellungsbescheids an den Körperschaftsteuerbescheid, diese Fragen sind im Rahmen des Feststellungsbescheides zu entscheiden.

[1] So auch Abschn. 103a Abs. 4 S. 2 KStR.

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