Rz. 7

Die Übergangsregelungen der §§ 36ff. KStG gelten für den Zeitpunkt des Systemwechsels und die sich daran anschließende Übergangsfrist. § 36 KStG stellt auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs ab, für das das Anrechnungsverfahren letztmals galt. Welcher Zeitpunkt dies ist, bestimmte § 34 Abs. 1, 1a KStG a. F. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Länge des Übergangszeitraums. Der Zeitpunkt des Systemwechsels richtet sich nach dem Wirtschaftsjahr des KSt-Subjekts.[1] Maßgebend sind danach die folgenden Wirtschaftsjahre.

 

Rz. 8

Entsprach das Wirtschaftsjahr dem Kj. oder bestand ein Rumpfwirtschaftsjahr, das am 31.12.2000 endete, war das KStG 1999 und damit das Anrechnungsverfahren letztmalig für den Vz 2000 anzuwenden. Das neue Recht galt also erstmals für das Wirtschaftsjahr und damit auch für das Kj. und den Vz 2001. Zeitpunkt des Systemwechsels war also der 31.12.2000/1.1.2001. Nach § 36 Abs. 1 KStG traten die Rechtsfolgen der Übergangsregelung, d. h. die Ermittlung der Endbestände und ihre Feststellung, auf den 31.12.2000 ein.

 

Rz. 9

Wich das Wirtschaftsjahr vom Kj. ab (abweichendes Wirtschaftsjahr), war für die erstmalige Anwendung des KStG 2001 nach § 34 Abs. 1a KStG a. F. maßgebend, wann das erste im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr begonnen hatte. Hatte dieses erste, im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2001, also noch im Kj. 2000, begonnen, galt das KStG 2001 erstmals für den Vz 2002. Das neue Recht galt dementsprechend erstmals für das Wirtschaftsjahr, das im Kj. 2001 begann und im Kj. 2002 endete, also für das Wirtschaftsjahr 2001/2002, und damit für den Vz 2002. Zeitpunkt des Systemwechsels bei abweichendem Wirtschaftsjahr war also der Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Kj. 2001 endete. Die gesonderten Feststellungen des § 36 KStG waren auf den Schluss des im Jahr 2001 endenden Wirtschaftsjahres 2000/2001 vorzunehmen. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 galt dann das neue Recht.

Rz. 10 – 11 einstweilen frei

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