Rz. 37

Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ist der Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid hinsichtlich der Tarifbelastung; auch die Tarifbelastung wird daher fingiert festgestellt. Diese Tarifbelastung ist in § 27 Abs. 1 definiert (vgl. § 27 Rz. 48ff.). Sie errechnet sich aus dem Regelsteuersatz des § 23 Abs. 1 abzüglich etwaiger Steuerbetragsermäßigungen[1] sowie abzüglich der französischen Steuergutschrift (avoir fiscal, Abschn. 103a Abs. 2 S. 4). Zur Tarifbelastung gehört nur die inländische Körperschaftsteuer, die nach dem 31.12.1976 entstanden ist. Die Tarifbelastung wird nicht beeinflusst durch die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen (Ausschüttungsbelastung). Zum Inhalt der Feststellung gelten die Ausführungen in Rz. 35 entsprechend.

 

Rz. 37a

Grundsätzlich wird die Tarifbelastung in einer Summe ausgewiesen; entsprechend tritt die Bindungswirkung ein. Damit ist die Feststellung nicht an die Einführung eines besonderen Steuersatzes von 45 % in § 23 Abs. 2 angepasst (vgl. § 23 Rz. 11). Ein gesonderter Ausweis des diesem Steuersatz unterliegenden Einkommensteils wäre zweckmäßig; ohne eine gesetzliche Regelung scheitert dies aber bereits daran, dass dem besonderen Steuersatz von 45 % nach § 23 Abs. 2 nicht ein besonderer Einkommensteil unterliegt, sondern die "Einnahmen". Hieraus lässt sich ohne besondere gesetzliche Regelung kein "Einkommensteil" ableiten. Entsprechend kann auch keine Feststellung der besonderen Tarifbelastung von 45 % erfolgen (im Ergebnis ebenso Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 23 Rz. 142).

 

Rz. 38

Bindungswirkung entfaltet die fiktive Feststellung für den Feststellungsbescheid, in den die Tarifbelastung zur Fortentwicklung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals eingestellt wird. Das ist der Feststellungsbescheid auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für das der Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist. Im Schema der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals verringert die Tarifbelastung den Zugang durch das Einkommen, ist also in der gleichen Gliederungsrechnung abzuziehen, in die das Einkommen einzustellen ist (vgl. Rz. 34).

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