Rz. 12
Im Einzelnen fallen folgende Leistungen als "sonstige Leistungen" unter § 41:
- Leistungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte (vgl. Rz. 14);
- organschaftliche Ausgleichszahlungen (vgl. Rz. 16);
- Ergebnisabführung bei "verunglückter Organschaft" (vgl. Rz. 17);
- Verzinsung von Geschäftsguthaben nach § 21a GenG (vgl. Rz. 18);
- nach § 22 KStG nicht abziehbare genossenschaftliche Rückvergütungen (vgl. Rz. 19);
- Herabsetzung des Nennkapitals, soweit dadurch verwendbares Eigenkapital betroffen ist (vgl. Rz. 20, 35);
- Leistungen nach Auflösung der Anrechnungskörperschaft, insbesondere im Rahmen einer Liquidation (vgl. Rz. 21, 45).
Rz. 13
Nicht unter § 41 fallende — aber in diesem Zusammenhang zu behandelnde — Leistungen sind:
- Herabsetzung von Nennkapital, soweit kein verwendbares Eigenkapital betroffen ist (vgl. Rz. 22);
- Rückzahlung von Eigenkapital (Nachschusskapital), das kein Nennkapital ist (vgl. Rz. 27);
- Einziehung von Anteilen (vgl. Rz. 24);
- Leistungen auf Besserungsscheine (vgl. Rz. 28);
- Organschaftliche Ergebnisabführung (vgl. Rz. 30).
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