Rz. 12

Im Einzelnen fallen folgende Leistungen als "sonstige Leistungen" unter § 41:

  • Leistungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte (vgl. Rz. 14);
  • organschaftliche Ausgleichszahlungen (vgl. Rz. 16);
  • Ergebnisabführung bei "verunglückter Organschaft" (vgl. Rz. 17);
  • Verzinsung von Geschäftsguthaben nach § 21a GenG (vgl. Rz. 18);
  • nach § 22 KStG nicht abziehbare genossenschaftliche Rückvergütungen (vgl. Rz. 19);
  • Herabsetzung des Nennkapitals, soweit dadurch verwendbares Eigenkapital betroffen ist (vgl. Rz. 20, 35);
  • Leistungen nach Auflösung der Anrechnungskörperschaft, insbesondere im Rahmen einer Liquidation (vgl. Rz. 21, 45).
 

Rz. 13

Nicht unter § 41 fallende — aber in diesem Zusammenhang zu behandelnde — Leistungen sind:

  • Herabsetzung von Nennkapital, soweit kein verwendbares Eigenkapital betroffen ist (vgl. Rz. 22);
  • Rückzahlung von Eigenkapital (Nachschusskapital), das kein Nennkapital ist (vgl. Rz. 27);
  • Einziehung von Anteilen (vgl. Rz. 24);
  • Leistungen auf Besserungsscheine (vgl. Rz. 28);
  • Organschaftliche Ergebnisabführung (vgl. Rz. 30).

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