Rz. 24

Die Einziehung von Anteilen[1], die den Untergang der Anteile zur Folge hat, kann auf zwei Wegen geschehen. Die Gesellschaft kann die Anteile erwerben (eigene Anteile) und dann einziehen; möglich ist aber auch die Einziehung ohne vorherigen Erwerb durch die Gesellschaft. Die Einziehung der Anteile ohne vorherigen Erwerb durch die Gesellschaft kann unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen; bei vorherigem Erwerb durch die Gesellschaft ist der Vorgang immer entgeltlich, das Entgelt liegt in dem Kaufpreis für die Anteile.

 

Rz. 25

Erwirbt die Gesellschaft die Anteile ohne die Absicht der Einziehung, sind diese Anteile bei der Gesellschaft als eigene Anteile mit den Anschaffungskosten zu aktivieren[2]. Der Erwerb durch die Gesellschaft stellt bei dem Veräußerer einen Vorgang in der Vermögenssphäre dar, der also nicht in die Sphäre der (Überschuss-) Einkünfte fällt; der Vorgang wird bei ihm nach den allgemeinen Vorschriften besteuert. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, wird ein Gewinn realisiert; werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, treten steuerliche Folgen nur im Rahmen des § 17 Abs. 1 bzw. des § 23 EStG ein.

 

Rz. 25a

Werden die Anteile, die die Gesellschaft als eigene Anteile hält, bei der Gesellschaft nunmehr eingezogen, ist zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe die Einziehung gegen das Nennkapital bzw. gegen die Rücklagen erfolgt. Bei der GmbH kann die Einziehung in Höhe des Nennbetrags der Anteile

  • gegen die Rücklagen erfolgen; dann bleibt das Nennkapital unverändert, die restlichen Anteile lauten zwar insgesamt auf einen geringeren Nennbetrag, repräsentieren aber die gesamten Gesellschaftsrechte, oder
  • gegen das Nennkapital erfolgen; das Nennkapital vermindert sich, die verbleibenden Anteile repräsentieren 100 % des verminderten Nennkapitals.

Der Teil des Buchwerts der eigenen Anteile, der über den Nennbetrag der Anteile hinausgeht (über den Nennbetrag hinausgehende Anschaffungskosten) ist immer gegen die Rücklagen einzuziehen, also auch dann, wenn eine Einziehung gegen das Nennkapital erfolgt. Einziehung gegen Rücklagen bedeutet, dass die Rücklagen um den entsprechenden Betrag zu vermindern sind.

Bei der AG erfolgt immer eine Einziehung gegen das Nennkapital; eine Einziehung gegen Rücklagen in Höhe des Nennbetrags der Aktien ist nicht zulässig[3]. Im Übrigen, d. h. soweit die Anschaffungskosten, und damit der Buchwert, über dem Nennbetrag der Aktien lag, erfolgt die Einziehung gegen die Rücklagen.

Lagen die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile bzw. der Aktien unter dem Nennbetrag der Anteile, gilt grundsätzlich das Gleiche. Bei der Einziehung gegen Nennkapital ist das Nennkapital um den vollen Betrag des Nennbetrags der Anteile herabzusetzen; im Übrigen erfolgt die Einziehung gegen Rücklagen, d. h. der Betrag, um den die Anschaffungskosten unter dem Nennbetrag lag, ist in die Rücklagen einzustellen (Umqualifizierung von Nennkapital in Rücklagen).

 

Rz. 25b

Für die Gliederungsrechnung hat die Einziehung folgende Konsequenzen. Soweit die Einziehung gegen das Nennkapital erfolgt, das nicht zum verwendbaren Eigenkapital gehört, spielt sich der Vorgang im Eigenkapitalbereich und damit außerhalb der Gliederungsrechnung ab; für die Gliederungsrechnung treten also keine Folgen ein. Auch wenn das Nennkapital Beträge erhält, die zum verwendbaren Eigenkapital gehören, liegt keine Ausschüttung vor, da der Gesellschafter keine Ausschüttung erhalten hat[4]. Der Gesellschafter hat den Kaufpreis für seine Anteile erhalten, nicht aber eine Ausschüttung. Daher ist auch § 41 Abs. 2 nicht anwendbar[5]. Da keine Leistung an den Gesellschafter aus dem Nennkapital erfolgt, ist die in § 41 Abs. 2 enthaltene Auskehrungsreihenfolge nicht anwendbar.

Erfolgt die Einziehung gegen Rücklagen oder Nennkapital, das zum verwendbaren Eigenkapital gehört, ist dieser Vorgang, der eine Minderung der Gesamtsumme des verwendbaren Eigenkapitals darstellt, in der Gliederungsrechnung zu berücksichtigen. Eine Einziehung gegen Nennkapital, das zum verwendbaren Eigenkapital erfolgt, kann nur vorliegen, wenn das übrige Nennkapital nicht ausreicht, die Minderung um den Nennbetrag der eingezogenen Anteile darzustellen; dann ist insoweit das zum Nennkapital gehörende verwendbare Eigenkapital zu mindern mit der Folge, dass der Sonderausweis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend zu verringern ist.

Zusätzlich ist bei der Einziehung gegen Rücklagen oder Nennkapital, das zum verwendbaren Eigenkapital gehört, das verwendbare Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu verringern. Das Gesetz enthält jedoch keine Bestimmung darüber, bei welchem Teilbetrag dieser Abgang des verwendbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen ist. Da es sich bei der Einziehung von Anteilen um einen Vorgang in der Kapitalsphäre handelt, der bei dem Anteilsinhaber nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG und damit nicht in die Einkunftssphäre fällt (der Anteilseigner hat einen Kaufpreis für die Anteile erhalten, keine Ausschüttung oder Auskehrung), ist der Vorgang in der Glie...

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