Rz. 14

Nach § 8 Abs. 3 S. 2 werden Auskehrungen auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, wie Gewinnausschüttungen behandelt ("beteiligungsähnliche Genussrechte"; vgl. § 8 Rz. 122). Entsprechend fallen Einnahmen aus solchen Genussrechten unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit solche Genussrechte an Anrechnungskörperschaften bestehen (Kapitalgesellschaften sind immer Anrechnungskörperschaften), nehmen diese Auskehrungen am Anrechnungsverfahren teil; sie sind "sonstige Leistungen" i.S.d. § 41 Abs. 1 (zur Einordnung der Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte als "andere Ausschüttungen" i.S.d. § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 vgl. § 28 Rz. 31).

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