Rz. 31

Auch Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte sind "andere Ausschüttungen" i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2, da über sie kein Gewinnverteilungsbeschluss ergeht (zum Begriff der beteiligungsähnlichen Genussrechte vgl. § 8 Rz. 122). Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen sind also aus dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres zu ermitteln, in dem die Auskehrungen bei der Anrechnungskörperschaft abfließen.

In der Praxis sind beteiligungsähnliche Genussrechte häufig Alternativen zur Gesellschafterbeteiligung. Ausschüttungen werden jedoch im Anrechnungsverfahren unterschiedlich behandelt, auch wenn sie für das gleiche Wirtschaftsjahr erfolgen. Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte werden nach § 28 Abs. 2 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2, ordentliche Ausschüttungen auf die Gesellschaftsbeteiligung werden dagegen nach § 28 Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 3 S. 1 verrechnet.

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