Rz. 35

Die sonstige Leistung i.S.d. § 41 kann auch in der Rückzahlung von Nennkapital (nach Kapitalherabsetzung) bestehen, in den Fällen nämlich, in denen diese Rückzahlung, obwohl es sich um Nennkapital handelt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 gehört. Das ist der Fall, wenn für die Rückzahlung von Nennkapital verwendbares Eigenkapital verwendet wird, d. h. in den Fällen, in denen das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen geschaffen wurde und hierfür belastetes Eigenkapital oder EK 01 und 02 verwendet wurde[1]. Da in solchen Fällen sowohl Nennkapital vorhanden sein wird, das nicht zum verwendbaren Eigenkapital gehört, als auch solches, das unter § 29 Abs. 3 fällt, enthält § 41 Abs. 2 die notwendige Bestimmung über die Verwendungsreihenfolge bei der Rückzahlung von Nennkapital. Danach gilt zuerst das zum verwendbaren Eigenkapital gehörende Nennkapital als zurückgezahlt. Da diese Beträge am Anrechnungsverfahren teilnehmen, ist die Ausschüttungsbelastung, erforderlichenfalls unter Anwendung des § 35, herzustellen; die Rückzahlung ist bei dem Anteilsinhaber steuerpflichtig, die gezahlte Körperschaftsteuer ist anrechenbar. Die Folgen des Anrechnungsverfahrens werden ausgelöst mit dem Abfluss des Kapitalherabsetzungsbetrages bei der Anrechnungskörperschaft (vgl. Rz. 11), also nicht schon mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss. Eine weitere Folge der Auskehrung von verwendbarem Eigenkapital, das zum Nennkapital gehört, ist, dass sich der Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend verringert.

 

Rz. 35a

Hinsichtlich der Frage, welches verwendbare Eigenkapital durch die Herabsetzung des Nennkapitals, das zum verwendbaren Eigenkapital gehört, angesprochen wird, ist zu unterscheiden zwischen der Gliederungsrechnung und dem Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 Nr. 2.

Für die Gliederungsrechnung gilt § 28 Abs. 2 Nr. 2. Die Herabsetzung und Auskehrung des Nennkapitals ist eine andere Ausschüttung, die gegen das verwendbare Eigenkapital zum Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres zu verrechnen ist, in dem die Auskehrung erfolgt. Das verwendbare Eigenkapital zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Auskehrung von zum verwendbaren Eigenkapital gehörenden Nennkapital erfolgt, ist also vor den Auswirkungen durch die Kapitalherabsetzung (und Auskehrung) festzustellen.

Für die Entwicklung des Sonderausweises gilt § 28 Abs. 2 S. 2 nicht[2]; eine entsprechende Vorschrift fehlt. Ausgangspunkt ist daher die letzte bindende Feststellung des zum verwendbaren Eigenkapital gehörenden Nennkapitals vor der Kapitalherabsetzung; das ist die Feststellung auf den Schluss des der Kapitalherabsetzung vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Von diesem festgestellten Betrag ist die Kapitalherabsetzung abzuziehen. Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Kapitalherabsetzung (und Auskehrung) erfolgt, ist der Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 also nach Verminderung um die Kapitalherabsetzung festzustellen.

Sind im gleichen Wirtschaftsjahr auch Kapitalerhöhungen unter Verwendung von belastetem EK sowie EK 01 und EK 02 vorgenommen worden, ist der Sonderausweis entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen zu entwickeln, etwa nach folgendem Schema (im Ergebnis ebenso Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 41 Rz. 79 ff.):

 
  Sonderausweis am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Kapitalerhöhung des Wirtschaftsjahres
darauf folgende Kapitalherabsetzung
+ darauf folgende Kapitalerhöhung
= Sonderausweis auf den Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres
 

Rz. 35b

Welche Teilbeträge durch die Rückzahlung angesprochen werden, richtet sich nach § 28 Abs. 3 (Ausschüttungsreihenfolge), da nicht festgelegt worden ist, welche Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals für die Finanzierung der Kapitalerhöhung verwendet worden sind (mit Ausnahme des EK 03 und 04; vgl. Rz. 32).

 
Praxis-Beispiel

Fortführung des Beispiels in Rz. 32. Im Folgejahr wird das Kapital um 50.000 DM herabgesetzt und an die Gesellschafter ausgezahlt.

 
  EK 40   EK 01   EK 03
Anfangsbestand 50.000   30.000   0
Rückzahlung 40.000:          
KSt-Minderung 5.714        
Rückzahlung: ./. 40.000        
  15.714   30.000   0

In der Gliederungsrechnung erscheint nur die Rückzahlung von 40.000 DM, da die restlichen 10.000 DM des zurückgezahlten Nennkapitals bei der Kapitalerhöhung aus dem EK 03 finanziert wurden, also nicht mehr zum verwendbaren Eigenkapital gehören. Das verwendbare Eigenkapital vermindert sich danach nur um die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Körperschaftsteuerminderung (d. h. 40.000 DM ./. 5.714 DM = 34.286 DM). Der Ausweis der zum Nennkapital gehörenden Teile des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 vermindert sich jedoch um den vollen Rückzahlungsbetrag (d. h. 40.000 DM), da sich das Nennkapital um diesen Betrag vermindert. Der Abzug in der Gliederungsrechnung und die Verminderung des nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 festgestellten Betrags stimmen betragsmäßig also nicht überein. Im Einzelnen ist ...

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