Rz. 20

Nennkapital kann in einem bestimmten Rahmen zum verwendbaren Eigenkapital gehören. Wird solches Nennkapital herabgesetzt und an die Anteilseigner ausgekehrt, werden diese Auskehrungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei dem Anteilseigner als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst. Entsprechend gehören diese Auskehrungen zu den sonstigen Leistungen nach § 41 und nehmen am Anrechnungsverfahren teil. § 41 Abs. 2, 3 sieht für diese Fälle eine Sonderregelung vor. Diese Auskehrungen gehören zu den "anderen Ausschüttungen" i.S.d. § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 (vgl. § 27 Rz. 139).

Wegen des Umfangs der anzusprechenden Fragen wird die Behandlung der Änderungen des Nennkapitals im Anrechnungsverfahren in den Rz. 31ff. behandelt.

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